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§ 1 GOÄ - Anwendungsbereich

(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.

Achtung: der Paragraphenteil der GOÄ findet - außer § 10 - für Zahnärzte keine Anwendung!

Nur der § 10 GOÄ ist wegen der abrechenbaren Materialien, die in der GOZ nicht erfasst sind, relevant für zahnärztliche Abrechnung.

Rechnen jedoch Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen nach der GOÄ in ihrer Eigenschaft als Ärzte ab, so gilt die GOÄ auch bezüglich des Paragraphenteils!

(Mund-Kiefer-Gesichtschiurrgen sind doppelt approbiert, d.h. sie haben Zahnmedizin und Humanmedizin studiert, sie sind gleichzeitig Zahnärzte und Ärzte.)