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GOÄ 2 - Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden, ärztlichen Anordnungen...

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen auch mittels Fernsprecher durch die Arzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen (z. B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes € 3,15
Die Leistung nach Nummer 2 darf anläßlich einer Inanspruchnahme des Arztes nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • wenn der Zahnarzt der Helferin nur eine Anweisung für einen Patienten gibt, den er selbst nicht sieht, ist diese Position abzurechnen.
  • dass die Helferin den Inhalt der Ä2 dokumentieren sollte, ggf. gleich als Begründung auf der Rechnung, dann unterbleiben Nachfragen wie "ich habe den Zahnarzt doch gar nicht gesehen" oder "an dem Tag war ich doch gar nicht in der Praxis".
  • Unser Kommentar
  • Diese Leistung kann nur ohne ärztliche Leistungen für Leistungen des Assistenzpersonals abgerechnet werden. Das sind im Einzelnen:

    • Ausstellung von Wiederholungsrezepten
    • Ausstellung von Überweisungen
    • Übermittlung von Befunden (auch mittels Telefon)
    • Übermittlung von ärztlichen Anweisungen (auch mittels Telefon)
    • Messung von Körperzuständen (Blutdruck, Temperatur, etc.)

    Nach den Vorschriften des Abschnitt A der GOÄ darf die GOÄ 2 nur bis zum 2,5-Fachen der Grundgebühr berechnet werden.

  • BZÄK
  • Die Gebühr ist gedacht für die Tätigkeit der Praxismitarbeiterin ohne dass der Arzt bzw. Zahnarzt gegenüber dem Patienten tätig wird. Sollte jedoch für die Befundmitteilung der Arzt bzw. Zahnarzt direkt im Gespräch tätig werden müssen, kann die Nr. 0001 berechnet werden. Es gilt der eingeschränkte Gebührenrahmen.

    Nach der Leistungslegende ist die Gebühr für eine Terminvereinbarung nicht berechnungsfähig.
    Die Ausstellung von Bescheinigungen oder einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nach der Nr. 0070 zu berechnen.

    Beschluss des Gebührenausschusses der BÄK vom 12.09.1996:
    „Die „Inanspruchnahme des Arztes“ in der Legende der Nr. 0002 ist zu verstehen als "Inanspruchnahme der Praxis“, da die Praxismitarbeiterin auf Anweisung des Arztes tätig wird. GOÄ Nr. 0002 ist deshalb nur als alleinige Leistung berechenbar.“

  • GKV & GOZ?
  • Dreht es sich um Privatleistungen, so ist die GOÄ 2 auch privat abzurechnen.

Diese Leistung kann nur ohne ärztliche Leistungen für Leistungen des Assistenzpersonals abgerechnet werden. Das sind im Einzelnen:

  • Ausstellung von Wiederholungsrezepten
  • Ausstellung von Überweisungen
  • Übermittlung von Befunden (auch mittels Telefon)
  • Übermittlung von ärztlichen Anweisungen (auch mittels Telefon)
  • Messung von Körperzuständen (Blutdruck, Temperatur, etc.)

Nach den Vorschriften des Abschnitt A der GOÄ darf die GOÄ 2 nur bis zum 2,5-Fachen der Grundgebühr berechnet werden.

Die Gebühr ist gedacht für die Tätigkeit der Praxismitarbeiterin ohne dass der Arzt bzw. Zahnarzt gegenüber dem Patienten tätig wird. Sollte jedoch für die Befundmitteilung der Arzt bzw. Zahnarzt direkt im Gespräch tätig werden müssen, kann die Nr. 0001 berechnet werden. Es gilt der eingeschränkte Gebührenrahmen.

Nach der Leistungslegende ist die Gebühr für eine Terminvereinbarung nicht berechnungsfähig.
Die Ausstellung von Bescheinigungen oder einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nach der Nr. 0070 zu berechnen.

Beschluss des Gebührenausschusses der BÄK vom 12.09.1996:
„Die „Inanspruchnahme des Arztes“ in der Legende der Nr. 0002 ist zu verstehen als "Inanspruchnahme der Praxis“, da die Praxismitarbeiterin auf Anweisung des Arztes tätig wird. GOÄ Nr. 0002 ist deshalb nur als alleinige Leistung berechenbar.“

Dreht es sich um Privatleistungen, so ist die GOÄ 2 auch privat abzurechnen.

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In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ ggf. Porto !
+ Eigenlabor- oder Fremdlaborleistungen

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
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