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GOZ 4106a - Umformung und Politur eines Implantats

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Nein.
... ist in KEINER anderen Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine andere für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten. Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 44,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1-fach

 2,3-fach

4106a - Umformung und Politur eines Implantats;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1;

entsprechend GOZ 2320: Wiederherstellung einer Krone, Teilkrone, eines Veneers oder einer Krone

350

€ 19,68

€ 45,27

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Wenn Implantate durch Gewebeumbau oder Knochenrückgang teilweise aus dem Knochen oder Weichgewebe ragen, kann eine Umformung des Implantates durch Abschleifen und Polieren die Hygienefähigkeit verbessern und entzündetes Gewebe dauerhaft beruhigen und so weiterem Knochenverlust vorbeugen helfen.

    Diese Anlogposition beinhaltet NICHT den ggf. notwendigen operativen Zugang.

    Diese Leistung ist in keiner Position der GOZ oder GOÄ beschrieben und muss daher vergleichend berechnet werden.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "Umformung und Politur eines Implantats"

    NOCH NICHT

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • PKV-Verband
  • Der PKV-Verband schreibt hierzu:

    "Für die Reinigung, Oberflächenglättung, Politur von Implantaten als geschlossenes Vorgehen steht die GOZ-Nr. 4070 zur Verfügung.

    Sollte die Reinigung im offenen Verfahren durchgeführt werden, hat sich der PKV-Verband mit dem 19. Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen zu dem Thema positioniert:

    Eine Periimplantitis-Behandlung im offenen Verfahren stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr je nach Lokalisation die GOZ-Nr. 4090 bzw. 4100 für angemessen.

    Mit der jeweiligen Gebühr ist sowohl die Bearbeitung der Implantatoberfläche als auch die Entfernung des entzündlichen Weichgewebes um das Implantat abgegolten (analog Zahn)."

    Von "Politur" ist in der GOZ 4070 nicht die Rede, an Zähnen ist dies auch durchaus nicht üblich, an Implantaten ist eine Politur eine zeitaufwendige Sache mit relativ viel Materialverbrauch.

    Sie ist daher mit der 4070 nicht abgegolten, sondern zusätzlich berechenbar!

    Die Periimplantitis - Behanldung ist u.a. unter 4095a beschrieben.

  • GKV & GOZ?
  • Die Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann daher nur vergleichend abgerechnet werden.

Wenn Implantate durch Gewebeumbau oder Knochenrückgang teilweise aus dem Knochen oder Weichgewebe ragen, kann eine Umformung des Implantates durch Abschleifen und Polieren die Hygienefähigkeit verbessern und entzündetes Gewebe dauerhaft beruhigen und so weiterem Knochenverlust vorbeugen helfen.

Diese Anlogposition beinhaltet NICHT den ggf. notwendigen operativen Zugang.

Diese Leistung ist in keiner Position der GOZ oder GOÄ beschrieben und muss daher vergleichend berechnet werden.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"Umformung und Politur eines Implantats"

NOCH NICHT

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Der PKV-Verband schreibt hierzu:

"Für die Reinigung, Oberflächenglättung, Politur von Implantaten als geschlossenes Vorgehen steht die GOZ-Nr. 4070 zur Verfügung.

Sollte die Reinigung im offenen Verfahren durchgeführt werden, hat sich der PKV-Verband mit dem 19. Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen zu dem Thema positioniert:

Eine Periimplantitis-Behandlung im offenen Verfahren stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr je nach Lokalisation die GOZ-Nr. 4090 bzw. 4100 für angemessen.

Mit der jeweiligen Gebühr ist sowohl die Bearbeitung der Implantatoberfläche als auch die Entfernung des entzündlichen Weichgewebes um das Implantat abgegolten (analog Zahn)."

Von "Politur" ist in der GOZ 4070 nicht die Rede, an Zähnen ist dies auch durchaus nicht üblich, an Implantaten ist eine Politur eine zeitaufwendige Sache mit relativ viel Materialverbrauch.

Sie ist daher mit der 4070 nicht abgegolten, sondern zusätzlich berechenbar!

Die Periimplantitis - Behanldung ist u.a. unter 4095a beschrieben.

Die Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann daher nur vergleichend abgerechnet werden.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nach einer anderen GOZ-Position abzurechnen."

Eine Leistung oder ein Behandlungsschritt sind dann Bestandteil einer anderen Leistung, wenn dies im Leistungstitel oder in der Leistungsbeschreibung wörtlich erwähnt ist, oder immer notwendiger Bestandteil zur Leistungserbringung ist. Die Umformung und Politur eines Implantates findet sich bei keiner GOZ- oder GOÄ-Position, ise ist auch nicht Teil der Leistung 4070. von Zahnumformung steht dort schließlich auch nichts.

Medizinisch sinnvolle (notwendige) Leistungen aber, die in der GOZ oder GOÄ nicht abgebildet sind, müssen vergleichend (analog) nach § 6 GOZ berechnet werden.

Als einziges wissenschaftlich und fachlich kompetentes und unabhängiges Gremium hat die Bundeszahnärztekammer die "Umformung und Politur eines Implantats" als Analogleistung in ihrem Katalog analog abzurechnender zahnärztlicher Leistungen aufgelistet, da zum einen sowohl die Wirksamkeit, als auch die medizinsiche Notwendigkeit erwiesen sind und zum anderen diese Leistung nicht Bestandteil einer anderen Leistung der GOÄ oder GOZ ist.

Die vergleichende Abrechnung als selbständige Leistung ist daher korrekt, die Rechnung meiner Zahnarztpraxis ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.