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GOZ 2285a - provisorische Krone mit Stiftverankerung - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • dass die Wiedereingliederung des selben Provisoriums in der Hauszahnarztpraxis in dieser Analogposition (nach unserer Berechnung) nicht inbegriffen ist.
  • die entsprechende Position bei einer Brücke die GOZ 5125a ist.
  • das Abformmaterial und Eigenlaborkosten sind zusätzlich berechenbar.
  • dass die Reparatur eines anderenorts (alio loco) hergestellten direkten Provisoriums zusätzlich zu berechnen ist, z.B. nach GOZ 2265a.

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.

Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 100,-, wobei wir die Herstellung am Stuhl berücksichtigt haben. Fallen Eigenlaborkosten an, kann die Analogposition angemessen im Faktor abgesenkt werden.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

2285a - provisorische Krone mit Stiftverankerung;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 2120: Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, dreiflächig;

770

€ 43,31

€ 99,60

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Wenn ein Zahn für einen gegossenen oder anderweitig im Labor herzustellenden Stiftaufbau vorbereitet ist, benötigt er ein Provisorium, das kaum allein an der Restzahnsubstanz verankert sein kann.

    Eine provisorische Stiftkrone war bis 2012 in der GOZ enthalten, warum der Verordnungsgeber die Position gestrichen hat, muss offen bleiben.

    Der Titel der Analogleistung nach BZÄK umfasst zwar nur die Herstellung, die Eingliederung des Provisoriums haben wir hier aber in die Analogberechnung einbezogen, da es sonst keine einzelne Position dafür gibt.

    Werden mehrere Pfeiler versorgt, so sollte diese Position pro Pfeiler angesetzt werden, ggf. kann der Faktor abgesenkt werden.

    Bei Ausarbeitung und Politur im Praxislabor können Laborkosten anfallen.

    Die Wiedereingliederung des selben Provisoriums in der Hauszahnarztpraxis ist in der Position für das Provisorium nach GOZ 2260, 2270, 5120 inbegriffen. Nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung soll die Arbeit des Zahnarzt-Teams aufwandsangemessen berechnet werden, damit faire Bedingungen für beide Seiten bestehen. Will man die Wiedereingliederung berücksichtigt wissen, müsste man die Kosten höher ansetzen, das ginge zum Nachteil der Patienten.

    Wir schlagen daher vor, ein Wiedereinsetzen mit niedrigem Faktor zu berechnen, schließlich verursacht es erneute Arbeit.

    Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "provisorische Krone mit Stiftverankerung"

    unter "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • PKV-Verband
  • Der PKV-Verband kommentiert:

    "Die ehemalige GOZ-Nr. 228 ist im Zuge der GOZ-Novellierung gestrichen worden und ist nunmehr mit der GOZ-Nr. 2270 zu berechnen. "

    Das vom Verband hier vorgeschlagene Vorgehen wäre nicht verordnungskonform, da die 2270 nicht für eine Krone mit Stiftverankerung beschrieben ist. Wenn es zu seinem Vorteil ist, möchte der PKV-Verband es verordnungswidrig gemacht wissen, sonst nicht? Ist das so?

    Es darf aber eine nicht beschriebene Leistung nicht einfach mit einer anderen Leistung abgerechnet werden, die GOZ sieht hier die vergleichende Abrechnung nach § 6 GOZ vor!

  • GKV & GOZ?
  • -

Wenn ein Zahn für einen gegossenen oder anderweitig im Labor herzustellenden Stiftaufbau vorbereitet ist, benötigt er ein Provisorium, das kaum allein an der Restzahnsubstanz verankert sein kann.

Eine provisorische Stiftkrone war bis 2012 in der GOZ enthalten, warum der Verordnungsgeber die Position gestrichen hat, muss offen bleiben.

Der Titel der Analogleistung nach BZÄK umfasst zwar nur die Herstellung, die Eingliederung des Provisoriums haben wir hier aber in die Analogberechnung einbezogen, da es sonst keine einzelne Position dafür gibt.

Werden mehrere Pfeiler versorgt, so sollte diese Position pro Pfeiler angesetzt werden, ggf. kann der Faktor abgesenkt werden.

Bei Ausarbeitung und Politur im Praxislabor können Laborkosten anfallen.

Die Wiedereingliederung des selben Provisoriums in der Hauszahnarztpraxis ist in der Position für das Provisorium nach GOZ 2260, 2270, 5120 inbegriffen. Nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung soll die Arbeit des Zahnarzt-Teams aufwandsangemessen berechnet werden, damit faire Bedingungen für beide Seiten bestehen. Will man die Wiedereingliederung berücksichtigt wissen, müsste man die Kosten höher ansetzen, das ginge zum Nachteil der Patienten.

Wir schlagen daher vor, ein Wiedereinsetzen mit niedrigem Faktor zu berechnen, schließlich verursacht es erneute Arbeit.

Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"provisorische Krone mit Stiftverankerung"

unter "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Der PKV-Verband kommentiert:

"Die ehemalige GOZ-Nr. 228 ist im Zuge der GOZ-Novellierung gestrichen worden und ist nunmehr mit der GOZ-Nr. 2270 zu berechnen. "

Das vom Verband hier vorgeschlagene Vorgehen wäre nicht verordnungskonform, da die 2270 nicht für eine Krone mit Stiftverankerung beschrieben ist. Wenn es zu seinem Vorteil ist, möchte der PKV-Verband es verordnungswidrig gemacht wissen, sonst nicht? Ist das so?

Es darf aber eine nicht beschriebene Leistung nicht einfach mit einer anderen Leistung abgerechnet werden, die GOZ sieht hier die vergleichende Abrechnung nach § 6 GOZ vor!

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typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Das Provisorium ist nach einer existierenden Position abzurechnen."

Die Anfertigung und Eingliederung einer provisorischen Stiftkrone war bis 2011 noch in der GOZ beschrieben.

Die Beschreibung dieser Leistung ist jedoch mit der GOZ-Novelle nicht in eine andere Gebührenposition aufgenommen worden, wie auch der PKV-Verband richtig kommentiert, wurde die Leistung einfach gestrichen. Somit ist die Leistung nicht in GOZ oder GOÄ beschrieben, auch nicht in der GOZ 2270.

Es darf aber nicht irgendeine Leistungsziffer für das Erbringen einer nicht in der GOZ oder GOÄ enthaltenen Leistung abgerechnet werden, für solche Fälle schreibt § 6 GOZ die vergleichende Analogabrechnung vor.

Auch die Bundeszahnärztekammer führt diese Leistung in ihrem Katalog selbständiger, analog zu berechnender zahnärztlicher Leistungen auf.

Da ich bei Ihnen nach Maßgabe der GOZ und GOÄ versichert bin, fordere ich Sie daher auf, ihrer vertraglichen Pflicht nachzukommen und die korrekt berechnete Analogziffer zu erstatten.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

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