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GOZ 6210 - Kontrolle des Behandlungsverlaufs

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Kontrolle des Behandlungsverlaufs oder Weiterführung der Retention einschließlich kleiner Änderungen der Behandlungs- oder Retentionsgeräte, Therapiekontrolle der gesteuerten Extraktion, je Sitzung € 11,64
Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig.
Vergütung 1988 - 2011 € 11,64
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 122a). € 19,79

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • eine Beratung über ein weiteres Thema auch zu dokumentieren und mit der GOÄ 1 abzurechnen.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Diese Leistung wird im Standardfaktor 2,3 schlechter bezahlt als selbst in der GKV als das Mindeste angesehen wird, was eine Zahnarztpraxis zum Überleben braucht.

Um die Höhe der Sozialversicherung zu erreichen, braucht es schon Faktor 4,1.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern, die abweichende Vereinbarung von

Faktor 8,2, die Praxis sollte als Regelfaktor 4,1 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

  • Unser Kommentar
  • Die Kontrolle des Behandlungsverlaufs ist in den Leistungen GOZ 6030 - 6080 bereits inbegriffen,
    -> es sei denn 4 Jahre als Behandlungszeitraum sind überschritten oder
    -> es handelt sich um eine Urlaubs- oder Wochenendvertretung bei einem anderen Zahnarzt.

    Also kann die Leistung nach den Leistungen GOZ 6090, 6200, 6230, 6240, 6250 und 6260 abgerechnet werden.

  • BZÄK
  • Diese Gebührennummer bezieht sich auf Kontrollen eines kieferorthopädischen Behandlungsverlaufs oder auf eine Weiterführung der Retention in denjenigen Fällen, die nicht den Abrechnungsbestimmungen zu den Nummern 6030 bis 6080 unterliegen, z. B. Vorbehandlung, Frühbehandlung, im Vertretungsfall.

    Diese Gebührennummer kommt ebenfalls zur Anwendung bei Kontrollen im Zusammenhang mit den Nummern 6030 bis 6080, wenn sich die Behandlungszeit inklusive Retentionsphase über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren erstreckt.

    Die Gebührennummer kommt ansonsten für alle Kontrollen zu den Behandlungen nach den Nummern 6090, 6200 und 6230 bis 6260 zur Anwendung sowie bei allen weiteren kieferorthopädischen Maßnahmen, die nicht den zeitlichen Beschränkungen im Rahmen einer Behandlung nach den Nummern 6030 bis 6080 unterworfen sind bzw. den Vierjahreszeitraum nicht überschreiten.

    Sie wird ebenfalls bei Kontrollen im Verlauf einer gesteuerten Extraktionstherapie angewendet und je Sitzung berechnet.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Aufnahmefähigkeit in Abhängigkeit vom Alter des Patienten
    • Erschwerte Compliance
    • u. v. m.
  • GKV & GOZ?
  • Im GKV-System ähnelt die BEMA 122 dieser Leistung.

Die Kontrolle des Behandlungsverlaufs ist in den Leistungen GOZ 6030 - 6080 bereits inbegriffen,
-> es sei denn 4 Jahre als Behandlungszeitraum sind überschritten oder
-> es handelt sich um eine Urlaubs- oder Wochenendvertretung bei einem anderen Zahnarzt.

Also kann die Leistung nach den Leistungen GOZ 6090, 6200, 6230, 6240, 6250 und 6260 abgerechnet werden.

Diese Gebührennummer bezieht sich auf Kontrollen eines kieferorthopädischen Behandlungsverlaufs oder auf eine Weiterführung der Retention in denjenigen Fällen, die nicht den Abrechnungsbestimmungen zu den Nummern 6030 bis 6080 unterliegen, z. B. Vorbehandlung, Frühbehandlung, im Vertretungsfall.

Diese Gebührennummer kommt ebenfalls zur Anwendung bei Kontrollen im Zusammenhang mit den Nummern 6030 bis 6080, wenn sich die Behandlungszeit inklusive Retentionsphase über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren erstreckt.

Die Gebührennummer kommt ansonsten für alle Kontrollen zu den Behandlungen nach den Nummern 6090, 6200 und 6230 bis 6260 zur Anwendung sowie bei allen weiteren kieferorthopädischen Maßnahmen, die nicht den zeitlichen Beschränkungen im Rahmen einer Behandlung nach den Nummern 6030 bis 6080 unterworfen sind bzw. den Vierjahreszeitraum nicht überschreiten.

Sie wird ebenfalls bei Kontrollen im Verlauf einer gesteuerten Extraktionstherapie angewendet und je Sitzung berechnet.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Aufnahmefähigkeit in Abhängigkeit vom Alter des Patienten
  • Erschwerte Compliance
  • u. v. m.

Im GKV-System ähnelt die BEMA 122 dieser Leistung.

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