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GOZ 2330 - indirekte Überkappung

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Maßnahmen zur Erhaltung der vitalen Pulpa bei Caries profunda (Exkavieren, indirekte Überkappung), je Kavität € 14,23
Vergütung 1988 - 2011 € 14,22
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 25 - Cp). € 6,80

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die 2330 ist auch abrechenbar, wenn es sich um eine provisorische Versorgung handelt, z.B. wenn abgewartet werden soll, wie sich der Zustand des Zahnes entwickelt.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für das Anmischen und das Legen einer medikamentösen Unterfüllung stehen mit Faktor 2,3 gut 2 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 3,0 damit stehen bis zu 3 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 2,3 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0170 - Pul - Pulpabehandlung - Überkappung der Nervkammer oder Pulpa - Amputation.

  • Unser Kommentar
  • Wenn eine Karies oder eine Bruchverletzung tief in den Zahn reicht, werden bisweilen besondere Materialien eingebracht, bevor eine Füllung erfolgt. Der Hintergrund ist, dass Zellen, die an der Innenwand der Nervkammer sitzen, einen Fortsatz in das Zahnbein haben, der durch die Karies, den Abbruch oder das Bohren verletzt wird. Werden hier chemisch reizende Füllungsmaterialien aufgelegt, nehmen die Zellen (Dentinoblasten) eventuell Schaden. Sterben aber größere Felder dieser Zellen ab, so ist die Lebendigkeit der Weichgewebe im Zahn (Zahnmark = Pulpa) gefährdet.

    Zum Schutz dieser Zellen werden also zusätzliche Materialien aufgebracht, die heilungsfördernde Substanzen enthalten und mit Füllungsmaterialien verträglich sind.

    Die Maßnahmen zum Lebendighalten des Gewebes im Zahn beinhalten also nicht die plastischen Füllungen (GOZ 2050, 2070, 2090, 2110), Kompositfüllungen (GOZ 2060, 2080, 2100, 2120), den provisorischen Verschluß (GOZ 2020) oder die Aufbaufüllung vor Zahnersatz (GOZ 2180) selbst.

    Werden an einem Zahn in mehreren "Löchern" (Kavitäten) entsprechende Schritte vorgenommen, so ist die Position für jedes "Loch" einzeln abrechenbar.

  • BZÄK
  • Die Berechnung dieser Leistung erfordert Maßnahmen (z. B. Einbringen von Kavitätenlinern, Calciumhydroxidpräparaten, Zementen), die dem Schutz der Pulpa und damit der Vitalerhaltung des Zahnes bei pulpennaher Kavität oder nach pulpennaher Präparation eines Zahnes zur Aufnahme einer Krone dienen.

    Das Exkavieren ist Bestandteil der Leistung.

    Bei besonders tiefer Karies kann diese Leistung im Sinne einer exspektativen Reaktionsdiagnostik in einer Folgesitzung erneut erforderlich werden.

    Der ggf. provisorische Verschluss der Kavität ist nicht Leistungsbestandteil und wird nach Nummer 2020 zusätzlich berechnet.

    Erfolgt in derselben Sitzung jedoch die definitive Versorgung, kann eine Leistung nach den Nummern 2050 ff. zusätzlich berechnet werden.

    Die Leistung kann für jede Kavität, ggf. auch mehrfach pro Zahn, ggf. auch zusammen mit einer direkten Überkappung an demselben Zahn in einer anderen Kavität berechnet werden.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Umfang und Tiefe der Kavität
    • Abtragen kariösen Dentins mit Handinstrumenten
    • Fraktioniertes Exkavieren
    • Kariesentfernung durch Einbringung chemischer Substanzen
    • Entfernen kariösen Gewebes mittels Hartgewebslaser
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Bei den Leistungen nach den Nummern 2330 und 2340 wird zur Klarstellung die Abrechnung der Leistung auf eine Kavität bezogen.

  • GKV & GOZ?
  • Wenn es sich bei der wieder einzugliedernden Versorgung nicht um eine vertragszahnärztliche Versorgungsform handelt, ist die 2330 vereinbarungsfähig.

    Im BEMA stellt die 25 - Cp eine ähnliche Leistung dar.

Wenn eine Karies oder eine Bruchverletzung tief in den Zahn reicht, werden bisweilen besondere Materialien eingebracht, bevor eine Füllung erfolgt. Der Hintergrund ist, dass Zellen, die an der Innenwand der Nervkammer sitzen, einen Fortsatz in das Zahnbein haben, der durch die Karies, den Abbruch oder das Bohren verletzt wird. Werden hier chemisch reizende Füllungsmaterialien aufgelegt, nehmen die Zellen (Dentinoblasten) eventuell Schaden. Sterben aber größere Felder dieser Zellen ab, so ist die Lebendigkeit der Weichgewebe im Zahn (Zahnmark = Pulpa) gefährdet.

Zum Schutz dieser Zellen werden also zusätzliche Materialien aufgebracht, die heilungsfördernde Substanzen enthalten und mit Füllungsmaterialien verträglich sind.

Die Maßnahmen zum Lebendighalten des Gewebes im Zahn beinhalten also nicht die plastischen Füllungen (GOZ 2050, 2070, 2090, 2110), Kompositfüllungen (GOZ 2060, 2080, 2100, 2120), den provisorischen Verschluß (GOZ 2020) oder die Aufbaufüllung vor Zahnersatz (GOZ 2180) selbst.

Werden an einem Zahn in mehreren "Löchern" (Kavitäten) entsprechende Schritte vorgenommen, so ist die Position für jedes "Loch" einzeln abrechenbar.

Die Berechnung dieser Leistung erfordert Maßnahmen (z. B. Einbringen von Kavitätenlinern, Calciumhydroxidpräparaten, Zementen), die dem Schutz der Pulpa und damit der Vitalerhaltung des Zahnes bei pulpennaher Kavität oder nach pulpennaher Präparation eines Zahnes zur Aufnahme einer Krone dienen.

Das Exkavieren ist Bestandteil der Leistung.

Bei besonders tiefer Karies kann diese Leistung im Sinne einer exspektativen Reaktionsdiagnostik in einer Folgesitzung erneut erforderlich werden.

Der ggf. provisorische Verschluss der Kavität ist nicht Leistungsbestandteil und wird nach Nummer 2020 zusätzlich berechnet.

Erfolgt in derselben Sitzung jedoch die definitive Versorgung, kann eine Leistung nach den Nummern 2050 ff. zusätzlich berechnet werden.

Die Leistung kann für jede Kavität, ggf. auch mehrfach pro Zahn, ggf. auch zusammen mit einer direkten Überkappung an demselben Zahn in einer anderen Kavität berechnet werden.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Umfang und Tiefe der Kavität
  • Abtragen kariösen Dentins mit Handinstrumenten
  • Fraktioniertes Exkavieren
  • Kariesentfernung durch Einbringung chemischer Substanzen
  • Entfernen kariösen Gewebes mittels Hartgewebslaser
  • u. v. m.

Bei den Leistungen nach den Nummern 2330 und 2340 wird zur Klarstellung die Abrechnung der Leistung auf eine Kavität bezogen.

Wenn es sich bei der wieder einzugliedernden Versorgung nicht um eine vertragszahnärztliche Versorgungsform handelt, ist die 2330 vereinbarungsfähig.

Im BEMA stellt die 25 - Cp eine ähnliche Leistung dar.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Vitalitätsprobe nach GOZ 0070
+ Anästhesieleistungen nach GOZ 0080, 0090, 0100
+ Anwendung des OP-Mikroskops nach GOZ 0110
+ Fluoridierung nach GOZ 1020
+ besondere Maßnahmen GOZ 2030
+ Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
+ Füllungen nach GOZ 2050 - 2120
+ Konturierung einer Nachbarzahnfüllung GOZ 2130
+ Aufbaufüllung nach GOZ 2180
+ adhäsive Befestigung nach GOZ 2197
+ temporärer Verschluss nach GOZ 2020
+ direkte / indirekte Überkappung (andere Kavität) nach GOZ 2330, 2340
+ Entfernung von scharfen Kanten GOZ 4030
+ Einschleifen von Vorkontakten GOZ 4040
+ Anwendung Kariesdetektor vergleichend nach § 6 GOZ
+ Kariesdiagnostik mittels Laserfluoreszenz vergleichend nach § 6 GOZ
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die Position GOZ 2330 schließt selbst keine Leistungen neben sich aus