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GOZ 8010 - Registrieren gelenkbezügliche Zentrallage Unterkiefer

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers, auch Stützstiftregistrierung, je Registrat € 23,28
Die Leistung nach der Nummer 8010 ist je Sitzung höchstens zweimal berechnungsfähig. Neben der Leistung nach der Nummer 8010 sind die Material- und Laborkosten für die Bissnahme und die Lieferung und Anbringung des Stützstiftbestecks gesondert berechnungsfähig.
Vergütung 1988 - 2011 € 23,28
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit. -

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • bei mehrfacher Registrierung bis zu zwei Mal abzurechnen.
  • begleitende Eigenlaborleistungen auch anzusetzen.
  • bei zusätzlicher elektronischer Registrierung zusätzlich auch das abzurechnen.
  • bei einer Beratung auch die GOÄ 1 anzusetzen.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 4 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 6,0 damit stehen bis zu 10 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 3,0 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0604 - fuLa - funktionstherapeutische labornahe Leistungen.

  • Unser Kommentar
  • Bei Nacken- oder Rückenbeschwerden, bei Zähneknirschen oder -pressen und im Rahmen von Zahnersatzplanungen und -anfertigung kann die Registrierung der genauen Position des Unterkiefer zu den Kiefergelenken sinnvoll sein, Abstand und Kauebenenneigung können dann in einen Simulator (z.B. Artikulator) übertragen werden, um die Funktion zu betrachten.

    Jedes Mal, wenn registriert wird, kann dies auch berechnet werden, der Verordnungsgeber hat dies allerdings auf zweimal je Sitzung beschränkt. Findet später eine weitere Sitzung statt, ist eine erneute Abrechnung also möglich.

    Laborleistungen, wie das Anbringen von Stützstiftplatten an einer Schablone, sind als Laborleistungen abrechenbar, auch wenn es der Zahnarzt macht. Die 8010 ist nur für die Arbeiten im Mund zuständig, denn dies ist ja die beschriebene zahnärztliche Leistung.

    Die Vermessungen und Analysen selber sind in der 8010 nicht inbegriffen, auch die dreidimensionale Vermessung der Kiefer- und Kondylenposition ist z.B. separate, selbständige Leistung. Auch die elektronische Registrierung der Zentrallage oder der Bewegungen ist ebenso separat abzurechnen, wie die vergleichend abzurechnende Registrierung für virtuelle Modelle.

  • BZÄK
  • Die Registrierung der Zentrallage des Unterkiefers dient der Feststellung der Lagebeziehung des Unterkiefers zum Oberkiefer.

    Diese Leistung kann sowohl bei der Analyse von Funktionsstörungen als auch im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung von kieferorthopädischen, chirurgischen und restaurativen und/oder rekonstruktiven sowie Einschleiftherapien und anderen funktionstherapeutischen Behandlungen nötig werden.

    Die Registrierung kann mit unterschiedlichen Methoden durchgeführt werden. Bei einer Registrierung wird in der Regel ein Kontrollregistrat erforderlich.

    Zusätzliche Hilfsmittel, die eine Registrierung ermöglichen, z. B. im zahntechnischen Labor hergestellte Registrierungsbehelfe, können Verwendung finden.

    Die Stützstiftregistrierung ist in der Leistungsbeschreibung beispielhaft genannt.

    Die Material- und Laborkosten können immer gesondert berechnet werden.

    Bei der Anwendung der Stützstiftregistrierung wird die Anbringung der Stützstiftplatten als Eigenlaborleistung berechnet.

    Sowohl das Einpassen als auch die ggf. notwendige Korrektur der Registriermaterialien und -hilfsmittel als auch das Registrieren selbst sind Teil der Leistung.

    Die dreidimensionale Vermessung der Kiefer- oder Kondylenposition ist nicht Bestandteil der Leistung und kann nach § 6 Abs. 1 berechnet werden.

    Diesbezügliche zahntechnische Leistungen, z. B. Einstellung des Artikulators, sind nach § 9 Abs. 1 GOZ berechenbar.

    Die Abrechnung erfolgt je Analysegang, aber höchstens zweimal je Sitzung.

    In nachfolgenden Sitzungen können gegebenenfalls erneute Registrierungen notwendig werden.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Parafunktionen
    • Kiefergelenkdysfunktion
    • Erschlaffter Bandapparat
    • Stützzonenverlust
    • Unsichere Bisslage
    • Zugangsblockade
    • Starke Vorschädigung
    • Zahnlockerungen
    • Schwer fixierbare Registrierbehelfe
    • Mehr als zwei Registrate in einer Sitzung
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • In die Leistung nach der Nummer 8100 wird auch die vergleichbar aufwendige Stützstiftregistrierung einbezogen. Darüber hinaus wird klargestellt, dass sich die Abrechnungsbestimmung mit der höchstens zweimaligen Berechnungsfähigkeit auf eine Sitzung bezieht.

    Die Material- und Laborkosten für die Bissnahme und die Lieferung und Anbringung des Stützstiftbestecks sind gesondert berechnungsfähig.

  • GKV & GOZ?
  • Im GKV-System gibt es mit der BEMA 98d eine ähnliche Leistung.

Bei Nacken- oder Rückenbeschwerden, bei Zähneknirschen oder -pressen und im Rahmen von Zahnersatzplanungen und -anfertigung kann die Registrierung der genauen Position des Unterkiefer zu den Kiefergelenken sinnvoll sein, Abstand und Kauebenenneigung können dann in einen Simulator (z.B. Artikulator) übertragen werden, um die Funktion zu betrachten.

Jedes Mal, wenn registriert wird, kann dies auch berechnet werden, der Verordnungsgeber hat dies allerdings auf zweimal je Sitzung beschränkt. Findet später eine weitere Sitzung statt, ist eine erneute Abrechnung also möglich.

Laborleistungen, wie das Anbringen von Stützstiftplatten an einer Schablone, sind als Laborleistungen abrechenbar, auch wenn es der Zahnarzt macht. Die 8010 ist nur für die Arbeiten im Mund zuständig, denn dies ist ja die beschriebene zahnärztliche Leistung.

Die Vermessungen und Analysen selber sind in der 8010 nicht inbegriffen, auch die dreidimensionale Vermessung der Kiefer- und Kondylenposition ist z.B. separate, selbständige Leistung. Auch die elektronische Registrierung der Zentrallage oder der Bewegungen ist ebenso separat abzurechnen, wie die vergleichend abzurechnende Registrierung für virtuelle Modelle.

Die Registrierung der Zentrallage des Unterkiefers dient der Feststellung der Lagebeziehung des Unterkiefers zum Oberkiefer.

Diese Leistung kann sowohl bei der Analyse von Funktionsstörungen als auch im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung von kieferorthopädischen, chirurgischen und restaurativen und/oder rekonstruktiven sowie Einschleiftherapien und anderen funktionstherapeutischen Behandlungen nötig werden.

Die Registrierung kann mit unterschiedlichen Methoden durchgeführt werden. Bei einer Registrierung wird in der Regel ein Kontrollregistrat erforderlich.

Zusätzliche Hilfsmittel, die eine Registrierung ermöglichen, z. B. im zahntechnischen Labor hergestellte Registrierungsbehelfe, können Verwendung finden.

Die Stützstiftregistrierung ist in der Leistungsbeschreibung beispielhaft genannt.

Die Material- und Laborkosten können immer gesondert berechnet werden.

Bei der Anwendung der Stützstiftregistrierung wird die Anbringung der Stützstiftplatten als Eigenlaborleistung berechnet.

Sowohl das Einpassen als auch die ggf. notwendige Korrektur der Registriermaterialien und -hilfsmittel als auch das Registrieren selbst sind Teil der Leistung.

Die dreidimensionale Vermessung der Kiefer- oder Kondylenposition ist nicht Bestandteil der Leistung und kann nach § 6 Abs. 1 berechnet werden.

Diesbezügliche zahntechnische Leistungen, z. B. Einstellung des Artikulators, sind nach § 9 Abs. 1 GOZ berechenbar.

Die Abrechnung erfolgt je Analysegang, aber höchstens zweimal je Sitzung.

In nachfolgenden Sitzungen können gegebenenfalls erneute Registrierungen notwendig werden.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Parafunktionen
  • Kiefergelenkdysfunktion
  • Erschlaffter Bandapparat
  • Stützzonenverlust
  • Unsichere Bisslage
  • Zugangsblockade
  • Starke Vorschädigung
  • Zahnlockerungen
  • Schwer fixierbare Registrierbehelfe
  • Mehr als zwei Registrate in einer Sitzung
  • u. v. m.

In die Leistung nach der Nummer 8100 wird auch die vergleichbar aufwendige Stützstiftregistrierung einbezogen. Darüber hinaus wird klargestellt, dass sich die Abrechnungsbestimmung mit der höchstens zweimaligen Berechnungsfähigkeit auf eine Sitzung bezieht.

Die Material- und Laborkosten für die Bissnahme und die Lieferung und Anbringung des Stützstiftbestecks sind gesondert berechnungsfähig.

Im GKV-System gibt es mit der BEMA 98d eine ähnliche Leistung.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Kronen, Inlays nach GOZ 2150, 2160, 2170, 2200ff.
+ prothetische Leistungen nach GOZ 5000 ff.
+ kieferorthopädische Leistungen nach GOZ 6000 ff.
+ Leistungen zu Aufbissbehelfen, Langzeitprovisorien nach GOZ 7000 ff.
+ Funktionsanalyse, Funktionstherapie nach GOZ 8000 ff.
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die GOZ 8010 schließt selbst keine Leistung neben sich aus.