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GOZ 2440 - Füllung eines Wurzekanals

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Füllung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfalls in mehreren Sitzungen € 33,37
Vergütung 1988 - 2011 € 25,87
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit. € 19,27

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • Leistungen, die die 2420 erfüllen, sind in der Regel medizinisch auch im Wurzelfüllungstermin sinnvoll und dann zusätzlich abzurechnen, auch die Längenmessung kann neue Ergebnisse bringen und eine Über- oder Unterfüllung vermeiden helfen, sie wäre dann als 2400 auch bis zuzweimal pro Kanal berechenbar.
  • Wir empfehlen ggf. eine abweichende Vereinbarung, um dem gestiegenen Aufwand Rechnung zu tragen, denn die Wurzelfüllung ist für viele Varianten zu gering bemessen, das lässt sich auch durch begründete Faktorerhöhung nur bedingt und nicht risikolos kompensieren.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Rüstzeit und die Einbringung von Wurzelfüllzement und Wurzelfüllung selbst, ggf. im heißen Verfahren, stehen mit Faktor 2,3 etwa 5,5 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 4,2 damit stehen bis zu 10 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 2,3 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0444 - WkF - Wurzelkanal - Füllung.

  • Unser Kommentar
  • Wenn das Wurzelkanalsystem geleert, gereinigt, ausgeformt und desinfiziert ist, muss es gefüllt werden, damit dauerhaft Ruhe eintreten kann.

    Üblich sind Wurzelfüllungen aus Guttapercha (Kautschuk), das ggf. mit einem Sealer (Wurzelfüllzement) kombiniert wird. Die alleinige Füllung mit einem Sealer oder mit einem Kunststoff oder MTA (Portlandzement) ist ebenso möglich, dies stellt ggf. eine Sonderform der Wurzelfüllung dar und kann eine Faktorerhöhung begründen.

    Die adhäsive Befestigung der Wurzelfüllung ist gesondert mit der GOZ 2197 abzurechnen.

    Für das Verschließen einer seitlichen Wurzelkanalöffnung (Via Falsa - falscher Weg) bleibt nur die Analogabrechnung, sie sollte aber in einer separaten Sitzung vor der Wurzelfüllung erfolgen, findet die BZÄK. Wir finden: da sie in einer vorherigen Sitzung eine selbständige Leistung ist, ist ihre Selbständigkeit auch in der Sitzung der Wurzelfüllung natürlich gegeben, es ist doch die gleiche Arbeit und keine Sonderform der Wurzelfüllung! Schließlich ist der Perforationsverschluss vor der Wurzelfüllung erfolgt, und geschieht mit einem anderen Material.

  • BZÄK
  • Die Leistung beinhaltet das Füllen des Wurzelkanals mittels entsprechender plastischer und/oder konfektionierter Wurzelfüllmaterialien (z. B. Sealer, Guttaperchaspitzen).

    Bei einer dentinadhäsiven Verankerung der Wurzelfüllung im Kanal ist Nummer 2197 zusätzlich berechnungsfähig.

    Die retrograde Wurzelfüllung wird ebenfalls unter dieser Gebührennummer berechnet.

    Die Behandlung von Perforationen und die Apexifikation weit offener Apices sind in separater Sitzung nach § 6 Absatz 1 GOZ gesondert berechnungsfähig.

    Ein provisorischer Verschluss ist nicht Leistungsinhalt. Ein speicheldichter, temporärer Verschluss ist ebenso wie die definitive Versorgung gesondert berechnungsfähig.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Besonderer Zeitaufwand beim Trocknen des Wurzelkanals
    • Kondensationstechnik/Kondensation
    • Verdichtungstechnik/ Verdichtung
    • Gekrümmte oder verengte Wurzelkanäle
    • Stufenbildung
    • u. v. m.
  • GKV & GOZ?
  • Wenn die Wurzelbehandlung im Einzelfall den Behandlungsrichtlinien widerspricht und die Wurzelbehandlung dadurch keine Kassenleistung mehr ist, ist sie komplett privat berechenbar, vereinbarungsfähig.

    Eine gleichzeitige Abrechnung der ähnlichen BeMa 35 - WF scheidet daher aus!

Wenn das Wurzelkanalsystem geleert, gereinigt, ausgeformt und desinfiziert ist, muss es gefüllt werden, damit dauerhaft Ruhe eintreten kann.

Üblich sind Wurzelfüllungen aus Guttapercha (Kautschuk), das ggf. mit einem Sealer (Wurzelfüllzement) kombiniert wird. Die alleinige Füllung mit einem Sealer oder mit einem Kunststoff oder MTA (Portlandzement) ist ebenso möglich, dies stellt ggf. eine Sonderform der Wurzelfüllung dar und kann eine Faktorerhöhung begründen.

Die adhäsive Befestigung der Wurzelfüllung ist gesondert mit der GOZ 2197 abzurechnen.

Für das Verschließen einer seitlichen Wurzelkanalöffnung (Via Falsa - falscher Weg) bleibt nur die Analogabrechnung, sie sollte aber in einer separaten Sitzung vor der Wurzelfüllung erfolgen, findet die BZÄK. Wir finden: da sie in einer vorherigen Sitzung eine selbständige Leistung ist, ist ihre Selbständigkeit auch in der Sitzung der Wurzelfüllung natürlich gegeben, es ist doch die gleiche Arbeit und keine Sonderform der Wurzelfüllung! Schließlich ist der Perforationsverschluss vor der Wurzelfüllung erfolgt, und geschieht mit einem anderen Material.

Die Leistung beinhaltet das Füllen des Wurzelkanals mittels entsprechender plastischer und/oder konfektionierter Wurzelfüllmaterialien (z. B. Sealer, Guttaperchaspitzen).

Bei einer dentinadhäsiven Verankerung der Wurzelfüllung im Kanal ist Nummer 2197 zusätzlich berechnungsfähig.

Die retrograde Wurzelfüllung wird ebenfalls unter dieser Gebührennummer berechnet.

Die Behandlung von Perforationen und die Apexifikation weit offener Apices sind in separater Sitzung nach § 6 Absatz 1 GOZ gesondert berechnungsfähig.

Ein provisorischer Verschluss ist nicht Leistungsinhalt. Ein speicheldichter, temporärer Verschluss ist ebenso wie die definitive Versorgung gesondert berechnungsfähig.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Besonderer Zeitaufwand beim Trocknen des Wurzelkanals
  • Kondensationstechnik/Kondensation
  • Verdichtungstechnik/ Verdichtung
  • Gekrümmte oder verengte Wurzelkanäle
  • Stufenbildung
  • u. v. m.

Wenn die Wurzelbehandlung im Einzelfall den Behandlungsrichtlinien widerspricht und die Wurzelbehandlung dadurch keine Kassenleistung mehr ist, ist sie komplett privat berechenbar, vereinbarungsfähig.

Eine gleichzeitige Abrechnung der ähnlichen BeMa 35 - WF scheidet daher aus!

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ OP-Mikroskop nach GOZ 0110
+ Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
+ adhäsive Befestigung nach GOZ 2197
+ Füllungstherapie nach GOZ 2050 - 2120, 2180
+ temporärer Verschluss nach GOZ 2020
+ Stiftaufbauten nach GOZ 2190, 2195
+ adhäsive Befestigung nach GOZ 2197
+ endodontische Maßnahmen nach GOZ 2390, 2400, 2420, 2430
+ Wurzelfüllung retrograd nach GOZ 2440 zusätzlich
+ Resektion der Wurzelspitze nach GOZ 3110, 3120
+ Verschluss einer Perforation vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ
+ Kanalsterilisation z.B. mittels Laser vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die Position GOZ 2440 schließt selbst keine andere Leistung neben sich aus.