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GOZ 5000 - Vollkrone als Prothesen- oder Brückenanker, Tangentialpräparation

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Tangentialpräparation) € 131,43
Durch die Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantates, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Krone, der Einlagefüllung, der Teilkrone o.a., Nachkontrolle und Korrekturen. Zu den Kronen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Kronen (Voll-, Teil- und Teleskopkronen, sowie Wurzelstiftkappen) jeder zahntechnischen Ausführung. Zu den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Brücken- oder Prothesenanker mit Verbindungselementen jeder Ausführung. Die Leistungen nach den Nummern 5000 und 5030 umfassen auch die Verschraubung und Abdeckung mit Füllungsmaterial.
Vergütung 1988 - 2011 € 106,07
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 91 a-c). € 113,00 - 130,23

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • dass bei größeren zahntechnischen Werkstücken der Zahntechniker nur 6 Monate, der Zahnarzt jedoch zwei Jahre Garantie auf Herstellungsfehler oder Materialfehler gewähren muss. Auch, wenn die Position seit 1988 leicht aufgewertet wurde, erscheint uns eine Faktorsteigerung oder abweichende Vereinbarung hier mehr als angebracht!
  • das Provisorium nach GOZ 5120 zu berechnen!
  • Einen nicht direkt neben einer Lücke stehenden Brückenpfeiler mit der GOZ 2200, 2210 oder 2220 zu berechnen.
  • das Abformmaterial zu berechnen!
  • die begleitende GOZ 2030 ggf. zweimal pro Zahn anzusetzen.
  • dass die Berechnung der GOZ 0065 dazu führt, dass sie bei zusätzlich eventuell notwendige Abformungen nicht einmal den Materialverbrauch berechnen können!
  • die erschütterten und anpolierten Zähne nach GOZ 1020 zu fluoridieren.
  • Füllungen, die Sie in einer separaten Sitzung deutlich vor dem Präparationstermin machen, sind als normale Füllung nach GOZ 2070, 2080, 2090, 2010, 2011, 2012 zu berechnen.
    Ist der zeitliche Abstand nur kurz und wird eine Füllung nur "nach Art einer Aufbaufüllung" gemacht, so kann hierfür der Faktor ggf. abgesenkt werden, um Ärger mit Kostenerstattern zu vermeiden, kann auch die 2180 angesetzt werden, beachten Sie aber bitte Ihren Zeit- und Materialverbrauch!
    Ist der zeitliche Abstand lang oder die Wiederkehr nicht sicher, so werden Sie eine qualitativ vollwertige Füllung legen, das wäre dann auch als normale Füllung berechenbar!

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Aufklärung und Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 22 Minuten pro Zahn zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 4,2 damit stehen bis zu 45 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 2,3 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0701 - Ank - Anker für Zahnersatz.

  • Unser Kommentar
  • Eine Krone ist eine auf den Zahn oder auf ein Implantat aufgesteckte Kappe. Damit der Rand der Krone nicht absteht, müssen hierfür die Wände der natürlichen Zahnkrone seitlich so reduziert werden, dass keine Unterschnitte mehr vorhanden sind. Dieser Vorgang wird als Präparieren bezeichnet.

    Die Tangentialpräparation bedeutet "berührende Ausformung", d.h. dass der Schleifkörper so an den Zahn angelegt wird, dass seine Spitze leicht vom Zahn absteht. Es entsteht nur eine feine Kante zwischen der beschliffenen und der unbeschliffenen Zahnoberfläche. Dies hat Vorteile beim Zementieren oder Einkleben der Krone, denn die sichtbare Fuge ist schmaler. Dies hat Nachteile, da der Zahntechniker die feine Kante schwerer erkennen kann und da nicht alle Materialien einen dünnen Kronenrand ermöglichen. In der Regel können dies nur Metalle gut, Keramiken brauchen eine gewisse Mindeststärke. Ein Keramikgerüst würde also dann vom Zahn abstehen, es würde eine Stufe entstehen, die schlecht zu reinigen wäre. Keramisch verblendete Metallkronen haben aus diesem Grund eventuell eine Metallkante bevor die zahnfarbene keramische Verblendung beginnt.
    Die Wahl der Präparationsform ist Sache des Zahnarztes / der Zahnärztin.

    Die hier beschriebenen Kronen sind dafür bestimmt, als Ankerkrone für eine fest sitzende Brücke oder eine abnehmbare Prothese zu dienen. ACHTUNG: die Kronen einer Brücke, die nicht direkt neben einer Lücke stehen, sind nach GOZ 2200, 2210 oder 2220 zu berechnen.

    Implantatkronen sollen ausschließlich nach dieser Position abgerechnet werden, da in aller Regel kein Beschleifen des Pfostens im Mund erfolgt, der Pfosten wird häufiger vom Zahntechniker im Labor beschliffen. Dies rechnet der Zahntechniker dann mit seiner Rechnung ab.

    Das Zementieren ist mit der Position abgegolten, die adhäsive Befestigung ist mit der GOZ 2197 gesondert zu berechnen.

    Das Verschrauben einer Implantatkrone, auch durch die Implantatkrone hindurch  mit anschließendem Füllen des Schraubstollens sind inbegriffen, berechtigen jedoch zur Anhebung des Faktors, da der Aufwand deutlich erhöht ist.

    Wird doch einmal ein Implantatpfosten im Mund beschliffen, z.B. um die Zahnfleischhöhe präziser abzubilden oder weil ein älterer, im Mund schon länger sitzender Pfosten nachbeschliffen wird, so sollte hierfür der Faktor angehoben werden! Alternativ kann auch eine Vergleichsposition nach § 6 Abs. 1 GOZ definiert werden, die das Beschleifen des Implantatpfostens selbst, nicht aber die in der Kronenposition enthaltenen Leistungen beinhalten darf.

  • BZÄK
  • Versorgung eines tangential zu präparierenden Zahnes mit einer Vollkrone (verblendet oder unverblendet) oder eines Implantats im Zusammenhang mit der Versorgung eines teil- oder restbezahnten Kiefers durch Brücke(n) oder Teilprothese.

    Als Brückenanker gelten nur Kronen, die unmittelbar den Lücken benachbart und mit dem/den Brückenglied(ern) verbunden sind. Weitere Kronen im Brückenverband sind nach den Nummern 2200 bis 2220 zu berechnen. Gleiches gilt für Freiend- und Extensionsbrücken.

    Als Prothesenanker gelten Kronen, die ein Verbindungselement nach Nummer 5080 aufweisen.

    Kronen, die nicht als Brücken- oder Prothesenanker dienen, sondern gegossene oder gebogene Halte- oder Stützelemente tragen, werden nach den Nummern 2200 bis 2220 berechnet.

    Die Versorgung eines Implantats mit einem Brücken- oder Prothesenanker wird unabhängig von einer eventuellen Präparation des Implantats oder Implantataufbaus immer mit einer Krone nach der Nummer 5000 berechnet.

    Sofern die Verankerung einer Prothese mittels eines konfektionieren Abutments auf dem Implantat und einer konfektionierten Verbindungskrone in der Prothese erfolgt, wird die Versorgung des Implantates mit der Nummer 5000 und die entsprechende Verankerung durch die Verbindungskrone in der Prothese nach 5080 GOZ berechnet.

    Die Verschraubung von Implantat und Suprakonstruktion sowie der Verschluss eines Schraubenkanals mit Füllungsmaterial sind nicht gesondert berechnungsfähig.

    Nachkontrollen und ggf. Korrekturen im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung sind Bestandteil der Leistung.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Erschwerte Retention durch kurze klinische Krone
    • Erschwerte Abformung (z. B. Stellungsanomalie, inserierende Bänder, Würgereiz)
    • Divergenz oder Konvergenz der Ankerzähne
    • Ungünstige Pfeilerverteilung
    • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
    • Erhöhter Präparationsaufwand für Verblendung
    • Maßnahmen zur Farbbestimmung
    • Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
    • Erschwerter Zugang bei der Verschraubung und/oder Abdeckung des Schraubenkanals
    • Präparation des Abutments
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Die bisher durchschnittlich bei den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 (Nummern 500 bis 504 GOZalt) berechneten Gebührensätze liegen deutlich über dem 2,3 fachen Gebührensatz. Auf Vorschlag der BZÄK wurden die Punktzahlen dieser Leistungen erhöht. Die BZÄK geht im Gegenzug davon aus, dass nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Mittel der 2,3fache Gebührensatz berechnet wird. Diese Annahme wurde den Berechnungen zu den finanziellen Auswirkungen des neuen Gebührenverzeichnisses zugrunde gelegt.

    Die bisher gebührenrechtlich umstrittene aber nach Angaben der Kostenträger weithin übliche Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 5080 und 5040 wird ausgeschlossen. Im Gegenzug wird die Punktzahl der Leistung nach der Nr. 5040 erhöht. Die Beschreibung des Leistungsumfangs der Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 wird präzisiert.

    Im Zusammenhang mit der implantatgestützten prothetischen Versorgung stehen nur die Leistungen nach den Nummern 5000, 5030 oder 5040 zur Verfügung.

    Die Leistung nach der Nummer 5040 ist im Zusammenhang mit der Versorgung auf einem Implantat nur dann berechnungsfähig, wenn auf dem Implantataufbau ein individueller Innenkonus (bzw. individuelle Mesostruktur oder Innenteleskop) plus Außenkonus (bzw. Außenteleskop) hergestellt wird. Der Innenkonus ist mit dem Innenteleskop/Primärteil und der Außenkonus mit dem Außenteleskop/Sekundärteil eines Teleskops vergleichbar.

  • GKV & GOZ?
  • Die Tangentialkrone kann mit GKV-Versicherten im Rahmen einer gleich- oder andersartigen Versorgung vereinbart werden, hierbei sind alle die Begleitleistungen als BeMa-Leistungen abgerechnet werden, die auch bei Erbringung der Kassenleistung angefallen wären.

    Die adhäsive Befestigung nach GOZ 2197 ist im Erbringungsfall zusätzlich vereinbarungsfähig.

    Im GKV-System ist die BEMA 91 eine ähnliche Leistung.

Eine Krone ist eine auf den Zahn oder auf ein Implantat aufgesteckte Kappe. Damit der Rand der Krone nicht absteht, müssen hierfür die Wände der natürlichen Zahnkrone seitlich so reduziert werden, dass keine Unterschnitte mehr vorhanden sind. Dieser Vorgang wird als Präparieren bezeichnet.

Die Tangentialpräparation bedeutet "berührende Ausformung", d.h. dass der Schleifkörper so an den Zahn angelegt wird, dass seine Spitze leicht vom Zahn absteht. Es entsteht nur eine feine Kante zwischen der beschliffenen und der unbeschliffenen Zahnoberfläche. Dies hat Vorteile beim Zementieren oder Einkleben der Krone, denn die sichtbare Fuge ist schmaler. Dies hat Nachteile, da der Zahntechniker die feine Kante schwerer erkennen kann und da nicht alle Materialien einen dünnen Kronenrand ermöglichen. In der Regel können dies nur Metalle gut, Keramiken brauchen eine gewisse Mindeststärke. Ein Keramikgerüst würde also dann vom Zahn abstehen, es würde eine Stufe entstehen, die schlecht zu reinigen wäre. Keramisch verblendete Metallkronen haben aus diesem Grund eventuell eine Metallkante bevor die zahnfarbene keramische Verblendung beginnt.
Die Wahl der Präparationsform ist Sache des Zahnarztes / der Zahnärztin.

Die hier beschriebenen Kronen sind dafür bestimmt, als Ankerkrone für eine fest sitzende Brücke oder eine abnehmbare Prothese zu dienen. ACHTUNG: die Kronen einer Brücke, die nicht direkt neben einer Lücke stehen, sind nach GOZ 2200, 2210 oder 2220 zu berechnen.

Implantatkronen sollen ausschließlich nach dieser Position abgerechnet werden, da in aller Regel kein Beschleifen des Pfostens im Mund erfolgt, der Pfosten wird häufiger vom Zahntechniker im Labor beschliffen. Dies rechnet der Zahntechniker dann mit seiner Rechnung ab.

Das Zementieren ist mit der Position abgegolten, die adhäsive Befestigung ist mit der GOZ 2197 gesondert zu berechnen.

Das Verschrauben einer Implantatkrone, auch durch die Implantatkrone hindurch  mit anschließendem Füllen des Schraubstollens sind inbegriffen, berechtigen jedoch zur Anhebung des Faktors, da der Aufwand deutlich erhöht ist.

Wird doch einmal ein Implantatpfosten im Mund beschliffen, z.B. um die Zahnfleischhöhe präziser abzubilden oder weil ein älterer, im Mund schon länger sitzender Pfosten nachbeschliffen wird, so sollte hierfür der Faktor angehoben werden! Alternativ kann auch eine Vergleichsposition nach § 6 Abs. 1 GOZ definiert werden, die das Beschleifen des Implantatpfostens selbst, nicht aber die in der Kronenposition enthaltenen Leistungen beinhalten darf.

Versorgung eines tangential zu präparierenden Zahnes mit einer Vollkrone (verblendet oder unverblendet) oder eines Implantats im Zusammenhang mit der Versorgung eines teil- oder restbezahnten Kiefers durch Brücke(n) oder Teilprothese.

Als Brückenanker gelten nur Kronen, die unmittelbar den Lücken benachbart und mit dem/den Brückenglied(ern) verbunden sind. Weitere Kronen im Brückenverband sind nach den Nummern 2200 bis 2220 zu berechnen. Gleiches gilt für Freiend- und Extensionsbrücken.

Als Prothesenanker gelten Kronen, die ein Verbindungselement nach Nummer 5080 aufweisen.

Kronen, die nicht als Brücken- oder Prothesenanker dienen, sondern gegossene oder gebogene Halte- oder Stützelemente tragen, werden nach den Nummern 2200 bis 2220 berechnet.

Die Versorgung eines Implantats mit einem Brücken- oder Prothesenanker wird unabhängig von einer eventuellen Präparation des Implantats oder Implantataufbaus immer mit einer Krone nach der Nummer 5000 berechnet.

Sofern die Verankerung einer Prothese mittels eines konfektionieren Abutments auf dem Implantat und einer konfektionierten Verbindungskrone in der Prothese erfolgt, wird die Versorgung des Implantates mit der Nummer 5000 und die entsprechende Verankerung durch die Verbindungskrone in der Prothese nach 5080 GOZ berechnet.

Die Verschraubung von Implantat und Suprakonstruktion sowie der Verschluss eines Schraubenkanals mit Füllungsmaterial sind nicht gesondert berechnungsfähig.

Nachkontrollen und ggf. Korrekturen im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung sind Bestandteil der Leistung.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Erschwerte Retention durch kurze klinische Krone
  • Erschwerte Abformung (z. B. Stellungsanomalie, inserierende Bänder, Würgereiz)
  • Divergenz oder Konvergenz der Ankerzähne
  • Ungünstige Pfeilerverteilung
  • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
  • Erhöhter Präparationsaufwand für Verblendung
  • Maßnahmen zur Farbbestimmung
  • Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
  • Erschwerter Zugang bei der Verschraubung und/oder Abdeckung des Schraubenkanals
  • Präparation des Abutments
  • u. v. m.

Die bisher durchschnittlich bei den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 (Nummern 500 bis 504 GOZalt) berechneten Gebührensätze liegen deutlich über dem 2,3 fachen Gebührensatz. Auf Vorschlag der BZÄK wurden die Punktzahlen dieser Leistungen erhöht. Die BZÄK geht im Gegenzug davon aus, dass nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Mittel der 2,3fache Gebührensatz berechnet wird. Diese Annahme wurde den Berechnungen zu den finanziellen Auswirkungen des neuen Gebührenverzeichnisses zugrunde gelegt.

Die bisher gebührenrechtlich umstrittene aber nach Angaben der Kostenträger weithin übliche Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 5080 und 5040 wird ausgeschlossen. Im Gegenzug wird die Punktzahl der Leistung nach der Nr. 5040 erhöht. Die Beschreibung des Leistungsumfangs der Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 wird präzisiert.

Im Zusammenhang mit der implantatgestützten prothetischen Versorgung stehen nur die Leistungen nach den Nummern 5000, 5030 oder 5040 zur Verfügung.

Die Leistung nach der Nummer 5040 ist im Zusammenhang mit der Versorgung auf einem Implantat nur dann berechnungsfähig, wenn auf dem Implantataufbau ein individueller Innenkonus (bzw. individuelle Mesostruktur oder Innenteleskop) plus Außenkonus (bzw. Außenteleskop) hergestellt wird. Der Innenkonus ist mit dem Innenteleskop/Primärteil und der Außenkonus mit dem Außenteleskop/Sekundärteil eines Teleskops vergleichbar.

Die Tangentialkrone kann mit GKV-Versicherten im Rahmen einer gleich- oder andersartigen Versorgung vereinbart werden, hierbei sind alle die Begleitleistungen als BeMa-Leistungen abgerechnet werden, die auch bei Erbringung der Kassenleistung angefallen wären.

Die adhäsive Befestigung nach GOZ 2197 ist im Erbringungsfall zusätzlich vereinbarungsfähig.

Im GKV-System ist die BEMA 91 eine ähnliche Leistung.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ optoelektronische Abformung GOZ 0065
+ lokale Fluoridierung, je Sitzung GOZ 1020
+ besondere Maßnahmen GOZ 2030
+ Aufbaufüllung GOZ 2180
+ Stiftaufbauten nach GOZ 2190 und 2195
+ adhäsive Befestigung GOZ 2197
+ Entfernen einer Einlagefüllung, Krone oder Teilkrone GOZ 2290
+ indirekte / direkte Überkappung GOZ 2330, 2340
+ Excision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe GOZ 3070
+ Einschleifen von Vorkontakten GOZ 4040 (anderer Zahn!)
+ Verwendung eines Verbindungselements nach GOZ 5080
+ provisorische Versorgung GOZ 5120 / 5140
+ Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
+ Funktionstherapeutische Maßnahmen GOZ 8000 ff.
+ Auswechseln eines Aufbauelements bei der Implantatversorgung GOZ 9050 und GOZ 9060 im Reparaturfall
+ Individualisierung eines Implantataufbaus vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- Füllungsposition am selben Implantat als Verschluss eine Schraubstollens am Implantat
- Füllung nach GOZ 2070, 2080, 2090, 2010, 2011, 2012 sind im (direkten zeitlichen) Zusammenhang am selben Zahn mit der GOZ 5000 ausgeschlossen