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BEMA 58 - KnR - Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers im Frontzahnbereich oder in einer Kieferhälfte als selbständige Leistung, je Sitzung

  1. Eine Leistung nach Nr. 58 kann nur abgerechnet werden, wenn sie nicht im
    zeitlichen Zusammenhang mit dem Entfernen von Zähnen oder einer Osteotomie
    erbracht wird.
  2. Eine Leistung nach Nr. 58 kann nicht abgerechnet werden, wenn eine
    Osteotomie in derselben Sitzung in derselben Kieferhälfte oder dem
    Frontzahnbereich erbracht wird.

Leistungsbeschränkungen und Vergleich GKV : Privatleistung

Punkte

Bestimmungen

in GOZ/GOÄ ähnlich / ähnlich + zusätzlich vorhanden (keine GKV-Leistung)

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