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GOZ 3070 - Exzision Schleimhaut / Granulationsgewebe

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe, als selbständige Leistung € 5,82
Vergütung 1988 - 2011 € 5,82
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 49 - Exc1). € 11,33

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • Wird jedoch ein Schlotterkamm oder eine Fibromatose entfernt, so trifft die GOÄ 2670 zu.

  • Die Leistung ist nicht kostendeckend und unterliegt diversen Beschränkungen: keine OP-Leistungen im gleichen Gebiet etc.

  • Finanziell gesehen darf man den Laser nur anwenden, wenn er sowieso gerade läuft, z.B. im Rahmen einer Wurzelbehandlung.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für diese Leistung steht mit Faktor 2,3 eine knappe Minute zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 9,5 damit stehen bis zu 4 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 4,8 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0514 - Exc - Excision von Weichgewebe.

Achtung: nicht kostendeckende Leistung!

Zwar sind z.B. die Betäubungen als zusätzliche Leistungen abrechenbar, sie sind jedoch auch nicht kostendeckend zu erbringen, wenn nicht mehrfach eingestochen und berechnet wird. Schreibt man aber mit mehreren "Produkten" rote Zahlen, so hat es geschadet, mehrere solche Leistungen erbracht zu haben.

Die Kosten dieser Leistung muss die Praxis mit anderen Leistungen wieder ausgleichen oder sie muss individuelle Vereinbarungen mit deutlich erhöhtem Faktor treffen.

Bitte beachten Sie hierzu jedoch auch die Ausführungen zur Faktorerhöhung.

 

  • Unser Kommentar
  • Die Entfernung von Schleimhaut oder Granulationsgewebe (Entzündungsgewebe) in geringem Umfang wird nach dieser Position berechnet, wenn nicht in gleicher Sitzung operative Maßnahmen im selben Gebiet erbracht werden. Im letzteren Fall ist die Gewebeentfernung in der OP-Position inbegriffen, sie wäre dann also keine selbständige Leistung.

    Wird am Zahnfleischrand (Gingivalsaum) während der Präparation (Vorbereitung) der Zähne für Zahnersatz oder Kronen Weichgewebe entfernt, so ist die Position GOZ 2030 zuständig.

    Wird Zahnfleisch im Rahmen einer Zahnfleischbehandlung entfernt, so ist die GOZ 4080 zuständig.

    Gewebeentnahmen zur mikroskopischen feingeweblichen Untersuchung (PE, Probeentnahmen) werden nach GOÄ 2401 oder GOÄ 2402 bzw. GOZ 3080 abgerechnet.

    Wird aber zur Gewebeentfernung der Laser verwendet, so kann ein Zuschlag nach GOZ 0120 angesetzt werden. Hammer! Das macht dann - da sich die Höhe des Laserzuschlags nach dem Einfachen der zugehörigen Leistung richtet - ganze € 2,53! Wo Gibt es das schon: Laseranwendung für unter 3 Euro? Damit wäre dann auch bei Faktor 2,3 fast der Sozialhilfesatz erreicht.

  • BZÄK
  • Die Exzision nach dieser Nummer beinhaltet die Entfernung von intraoralem Weichgewebe geringen Umfangs.

    Die Leistungslegende stellt klar, dass es sich dabei um eine selbstständige Leistung handeln muss, d.h., die Maßnahme darf nicht bereits Leistungsinhalt einer anderen Leistung sein.

    Sie kann auch nicht neben weiteren chirurgischen Maßnahmen in demselben Operationsgebiet in derselben Sitzung berechnet werden.

    Maßnahmen am Gingivalsaum im Zusammenhang mit Präparationen oder Füllungen sind nach der Nummer 2030 zu berechnen. Ist eine Exzision am Gingivalrand aus parodontaltherapeutischen Gründen erforderlich, erfolgt dies nach der Nummer 4080.

    Die Entfernung von apikalem Granulationsgewebe ist nicht Bestandteil dieser Leistung.

    Probeexzisionen oder Exzisionen größeren Umfanges sind Inhalt anderer Nummern: 2401, 2402 (GOÄ) bzw. 3080 (GOZ).

    Beim Einsatz eines Lasers wird ein Zuschlag nach der Nummer 0120 berechnet.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Problematische Kreislaufverhältnisse
    • Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
    • Erhöhte Blutungsneigung
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Die Leistung nach der Nummer 3070 ist - wie bereits bisher - nur als selbständige Leistung berechnungsfähig. Dieser Zusatz in der Leistungsbeschreibung betont nochmals das in § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ festgelegte Prinzip der Zielleistung. Es soll damit ausgeschlossen werden, dass diese Leistung als notwendiger Leistungsbestandteil einer anderen, umfassenderen Leistung zusätzlich berechnet wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn es sich um Zugangsleistungen oder der eigentlichen Hauptleistung vorangehende oder nachgeschaltete Begleitverrichtungen handelt, die immer oder mit einer erkennbaren Regelmäßigkeit mit der Hauptleistung verknüpft sind.

    Mit dem Zusatz "als selbständige Leistung" ist jedoch nicht gemeint, dass diese Leistung nur als einzige oder alleinige Leistung berechnet werden kann.

  • GKV & GOZ?
  • Die Gewebeentfernung ist dann keine "Kassenleistung", wenn sie z.B. mit dem Laser ausgeführt wird.

    Dann zahlt die Praxis allerdings mächtig drauf!

    Die BEMA 49 - Exc1 ist eine ähnliche Leistung im GKV-System.

Die Entfernung von Schleimhaut oder Granulationsgewebe (Entzündungsgewebe) in geringem Umfang wird nach dieser Position berechnet, wenn nicht in gleicher Sitzung operative Maßnahmen im selben Gebiet erbracht werden. Im letzteren Fall ist die Gewebeentfernung in der OP-Position inbegriffen, sie wäre dann also keine selbständige Leistung.

Wird am Zahnfleischrand (Gingivalsaum) während der Präparation (Vorbereitung) der Zähne für Zahnersatz oder Kronen Weichgewebe entfernt, so ist die Position GOZ 2030 zuständig.

Wird Zahnfleisch im Rahmen einer Zahnfleischbehandlung entfernt, so ist die GOZ 4080 zuständig.

Gewebeentnahmen zur mikroskopischen feingeweblichen Untersuchung (PE, Probeentnahmen) werden nach GOÄ 2401 oder GOÄ 2402 bzw. GOZ 3080 abgerechnet.

Wird aber zur Gewebeentfernung der Laser verwendet, so kann ein Zuschlag nach GOZ 0120 angesetzt werden. Hammer! Das macht dann - da sich die Höhe des Laserzuschlags nach dem Einfachen der zugehörigen Leistung richtet - ganze € 2,53! Wo Gibt es das schon: Laseranwendung für unter 3 Euro? Damit wäre dann auch bei Faktor 2,3 fast der Sozialhilfesatz erreicht.

Die Exzision nach dieser Nummer beinhaltet die Entfernung von intraoralem Weichgewebe geringen Umfangs.

Die Leistungslegende stellt klar, dass es sich dabei um eine selbstständige Leistung handeln muss, d.h., die Maßnahme darf nicht bereits Leistungsinhalt einer anderen Leistung sein.

Sie kann auch nicht neben weiteren chirurgischen Maßnahmen in demselben Operationsgebiet in derselben Sitzung berechnet werden.

Maßnahmen am Gingivalsaum im Zusammenhang mit Präparationen oder Füllungen sind nach der Nummer 2030 zu berechnen. Ist eine Exzision am Gingivalrand aus parodontaltherapeutischen Gründen erforderlich, erfolgt dies nach der Nummer 4080.

Die Entfernung von apikalem Granulationsgewebe ist nicht Bestandteil dieser Leistung.

Probeexzisionen oder Exzisionen größeren Umfanges sind Inhalt anderer Nummern: 2401, 2402 (GOÄ) bzw. 3080 (GOZ).

Beim Einsatz eines Lasers wird ein Zuschlag nach der Nummer 0120 berechnet.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Problematische Kreislaufverhältnisse
  • Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
  • Erhöhte Blutungsneigung
  • u. v. m.

Die Leistung nach der Nummer 3070 ist - wie bereits bisher - nur als selbständige Leistung berechnungsfähig. Dieser Zusatz in der Leistungsbeschreibung betont nochmals das in § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ festgelegte Prinzip der Zielleistung. Es soll damit ausgeschlossen werden, dass diese Leistung als notwendiger Leistungsbestandteil einer anderen, umfassenderen Leistung zusätzlich berechnet wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn es sich um Zugangsleistungen oder der eigentlichen Hauptleistung vorangehende oder nachgeschaltete Begleitverrichtungen handelt, die immer oder mit einer erkennbaren Regelmäßigkeit mit der Hauptleistung verknüpft sind.

Mit dem Zusatz "als selbständige Leistung" ist jedoch nicht gemeint, dass diese Leistung nur als einzige oder alleinige Leistung berechnet werden kann.

Die Gewebeentfernung ist dann keine "Kassenleistung", wenn sie z.B. mit dem Laser ausgeführt wird.

Dann zahlt die Praxis allerdings mächtig drauf!

Die BEMA 49 - Exc1 ist eine ähnliche Leistung im GKV-System.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Schmerzausschaltung nach GOZ 0080, 0090, 0100
+ Anwendung Laser nach GOZ 0120 für € 2,53
+ Belagentfernung nach GOZ 4050/4055
+ Stillung einer Blutung nach GOZ 3050, 3060
+ plastische Deckung nach GOZ 3100
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die Position GOZ 3070 schließt ist nicht neben OP-Leistungen im gleichen Gebiet berechenbar.