Zahnarztrechnung.info ... gut informiert argumentieren!

Was tue ich, wenn die Privatversicherung oder Beihilfe mir schreibt?

Der unserer Meinung nach wichtigste Aspekt der Zahnarzt - Kostenträger - Beziehung ist: es gibt keine direkte Beziehung!

  • Zahnarzt und Patient haben eine Beziehung und schließen einen Dienstleistungsvertrag, der nicht notwendigerweise schriftlich vorhanden sein muss. Indem der Patient sich in Behandlung begibt, bestätigt er durch sein Handeln, dass er das so will.
  • Patient und Versicherung haben einen Versicherungsvertrag und ein entsprechendes Versicherungsverhältnis, bisweilen gibt es auch eine Beihilfe des Dienstherren bei staatsbediensteten Patienten und deren Angehörigen, also ein dahinter stehendes Dienstverhältnis. In beide Verhältnisse ist der Zahnarzt nicht eingebunden.

Im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung ist es üblich, dass eine Anfrage der Versicherung direkt von der Zahnarztpraxis beantwortet wird. Hier besteht jedoch ein weiterer direkter Vertrag* zwischen der GKV und dem Vertragszahnarzt, hieraus entstehen beiderseitige Verpflichtungen.

Wenn eine Zahnarztpraxis aber eine patientenbezogene Anfrage einer Privatversicherung direkt beantwortet, kann dies eine Verletzung der medizinischen Schweigepflicht bedeuten! Daher müssen Zahnarztpraxen sich der Rechtsverhältnisse bewusst sein!

* dies ist eine vereinfachte Darstellung, tatsächlich bestehen mehrere Verträge, die über die Kassenzahnärztliche Vereinigung zusammengeführt werden. Für die Betrachtung hier genügt jedoch die vereinfachte Darstellung...

Hintergrundwissen...

Bitte beachten Sie auch die entsprechenden Abschnitte und Praxis - Tipps im Bereich "Hintergrundwissen"!

Umgang mit Erstattungsstellen

Seien Sie stets höflich und geduldig. Das kann schwer sein.

Beantworten Sie am Ende nur die Fragen, kurz und knapp. Wenn Sie etwas nicht wissen, schreiben Sie, dass Sie es nicht wissen. Leisten Sie keine Detektivarbeit beim Patienten, vor allem nicht für Fragen, die sich die Versicherung ebenso gut vom Patienten selbst beantworten lassen kann, wie z.B. wann er wo in Behandlung war und wie viele Jahre ein Zahn nun fehle.

Beantworten Sie also nur die Fragen, die sich auf den konkreten Behandlungsfall beziehen und halten Sie sich aus nicht - zahnärztlichen Aspekten heraus. Anders herum gesagt: lassen Sie sich nicht in das Versicherungsvertragsverhältnis und dort entstehende Streitigkeiten hineinziehen!

Bevor Auskünfte gegeben werden, sind folgende Punkte abzuklären

  • liegt eine individuelle und konkrete Schweigepflichtsentbindung vor? Die Unterschrift des Versicherten unter dem Versicherungsvertrag von irgendwann reicht hier regelmäßig nicht aus, lassen Sie sich von der Versicherung eine individuelle und konkret auf den Behandlungsfall zugeschnittene Schweigepflichtsentbindung zustellen.
    Fall Sie diese direkt von Ihrem Patienten einholen, sollten Sie dabei schriftlich darauf hinweisen, dass für den Patienten eventuell Rechtsfolgen entstehen, über die er sich beim Anwalt informieren möge - Zahnärzte sind ja nicht zur Rechtsberatung befugt. Hier darf man ruhig sagen, dass man das als Zahnarzt nicht überblicken kann und nicht darüber beraten darf. Punkt.
  • möglichst keine Herausgabe von Originalunterlagen, Kopien dürfen berechnet werden. Die Bundeszahnärztekammer ist - wie wir auch - der Auffassung, dass der Inhalt der gesamten Patientenkartei nicht in die Hände der Versicherer gehört. Zur Beurteilung der Notwendigkeit von Leistungen im konkreten Fall sollten immer die aktuellen konkreten Befundunterlagen ausreichen.
    CD`s, die gebrannt werden, Modelle, die kopiert werden - all das kostet Zeit und Geld,... hierzu weiter in den nächsten beiden Punkten:
  • Fragt eine Versicherung direkt in der Zahnarztpraxis an, so ist die Kostenübernahme zu klären.
    So lange es sich nicht um eine Verpflichtung des Zahnarztes aus dem Behandlungsvertrag handelt, wie etwa Nachbegründung einer Faktorerhöhung, sollte der Kostenträger auch die entstehenden Kosten tragen.
    Da er aber kein Patient ist und die Auskunft in aller Regel nicht medizinisch notwendig ist, ist nicht nach GOZ/GOÄ abzurechnen, sondern es ist aufwandsangemessen eine Rechnung nach BGB zu erstellen!
    Versicherer bieten gern mal eine GOÄ 75 - einen Arztbrief - als Honorar an. Die Abrechnung nach GOÄ mit einer Versicherung ist aber nicht statthaft, die GOÄ ist für Patientenbehandlungen gedacht. Die angebotene Summe reicht zudem nur für wenige Minuten der Tätigkeit.
  • Fragt ein Patient mit einem Brief eines Kostenträgers in der Zahnarztpraxis an, so dokumentiert er hier seinen Willen, dass die Praxis diesen Brief beantwortet.
    Zum einen sollte der Patient nun ggf. schriftlich darauf aufmerksam gemacht werden, dass ggf. Rechtsfolgen entstehen und die Beratung durch einen Anwalt sinnvoll sein kann. Punkt.
    Dann sollte - da die Auskunft versicherungstechnischer Natur und nicht medizinisch notwendig ist - entweder auch hier eine Berechnung nach BGB oder eine Berechnung als Verlangensleistung vereinbart werden. Hier könnte z.B. eine GOÄ 75 mit passend angehobenem Faktor eingesetzt werden. Eine Verlangensleistung muss nicht medizinisch notwendig sein und der Rechnungsempfänger ist kein Unternehmen sondern ein Patient.

    Seien Sie sich darüber im Klaren:
    - medizinisch nicht notwendige Leistungen dürfen nur im Falle des Verlangens nach GOÄ und GOZ erbracht werden und
    - wer eine Musik bestellt, bezahlt sie auch.
    Ob die Versicherung dies ihrem Versicherten erstattet, ist Sache des Versicherungsverhältnisses und geht den Zahnarzt nichts an.
    Planen Sie eine solche Verlangensleistung in umfangreichenen Heil- und Kostenplänen eventuell gleich mit ein. So können Versicherter und Versicherung von vornherein informiert werden, dass es etwas kosten wird, Sie zu bemühen und im Fall der Fälle liegt die Patienteneinwilligung bereits vor.

"Die Versicherung hat mich am Wickel..."

Immer häufiger gehen Versicherungen dazu über, auch bei völlig korrekter Abrechnung, auch ohne Analogziffern oder vergleichende Abrechnung, dass sie sich von Versicherten eine Schweigepflichtsentbindung einholen und sich mit Kritik an den Positionen direkt an den Zahnarzt wenden.

Hierauf sollten Sie folgendermaßen regieren:

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Vor allem Anderen kontrollieren Sie so gut Sie können, ob Ihre Rechnung in allem korrekt und plausibel ist: hat der Kostenträger irgendwo Recht? Dann stornieren und ändern Sie umgehend Ihre Rechnung mit einem freundlichen Entschuldigungsschreiben an Ihren Patienten.

Es bietet sich an, sich diese Zusatzarbeit dadurch honorieren zu lassen, dass man nicht nur negativ seine Rechnung prüft, sondern auch nachschaut, ob man wirklich auch alles abgerechnet hat, was man erbracht hat.

Sie werden feststellen: wenn Sie in einer Abrechnung einen Fehler gemacht haben, haben Sie meistens gleichzeitig etwas Anderes vergessen! Das gehört dann in die neue Rechnung und wird der PKV helfen, sich zukünftig zu überlegen, ob sie kleine Abrechnungsfehler monieren will.

Wenn die Rechnung aber stimmt, dann haben Sie drei unterschiedliche Vorgehensweisen:

  1. Sie schreiben der Versicherung gar nicht.
    Sie sollten dann aber Ihrem Patienten mitteilen, dass die Versicherung sich direkt an Sie gewendet hat und dass Sie kein Rechtsverhältnis zur PKV haben, den Vertrag hat der Versicherte. Natürlich sollten Sie Ihrem Patienten Ihre Hilfe anbieten, z.B. indem Sie ihn auf Zahnarztrechnung.info aufmerksam machen!
    Insgesamt sollten Sie Ihrem Patienten schon vorher (auf dem Aufnahmebogen, in der Fußnote des Kostenvoranschlages, im Anschreiben) freundlich darauf hingewiesen haben, dass die Honorierung der Behandlungstätigkeit nicht vom Erstattungsverhalten Dritter abhängt.
    Dann  ist es das Bier des Versicherten. Das darf es auch sein, denn Sie werden für  solche Schreibtätigkeiten nicht bezahlt, Sie können Ihre Praxis dafür nicht still stehen lassen!  
  2. Sie machen sich die Arbeit, nutzen die Ressourcen, die Zahnarztrechnung.info Ihnen bietet und beantworten schnell selbst die  Post der Versicherung oder delegieren dies an eine Ihrer pfiffigen Mitarbeiterinnen. Sie können sich diese Arbeit ggf. mit Ihren Patienten auf ein Honorar im Rahmen einer Verlangensleistung oder eine Berechnung nach BGB einigen. Das ist in manchen Fällen sicher berechtigt, in anderen Fällen evtl. nicht der beste Weg.  
  3. Zahlt die Versicherung größere Summen der Rechnung trotz offensichtlich  indizierter Behandlung und korrekter Abrechnung nicht, dann investieren Sie in Ihre Zukunft!
    Lassen Sie Ihre Rechnung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht prüfen. Erscheint alles korrekt, dann lassen Sie sich von  Ihrem Patienten die Ansprüche gegen die Versicherung abtreten und verklagen die Versicherung.
    "WAS? Den Ärger soll ich mir jetzt  einfangen?"
    Der Ärger kommt ggf. sowieso.
    Wenn der Patient seine Versicherung verklagt, wird er Ihnen vermutlich den "Streit verkünden", er bietet Ihnen damit an, sich am Prozess zu beteiligen. Wenn Sie dem beitreten, können Sie mitreden, den Prozess aber nicht führen. Wenn Sie dem nicht beitreten, können Sie den Prozess, an dem Sie nicht beteiligt scheinen, verlieren.
    Verklagen aber Sie die Versicherung, dann haben Sie
    - bei Ihrem Patienten einen Stein im Brett,
    - bei der Versicherung das rote Pop-up - Warnfeld in der EDV,
    - Sie können nach Ihrem Ermessen den Prozess führen und ggf. die Klage fallen lassen, bevor ein teures Urteil kommt und preiswert auf Honorar verzichten.
    Ja, das ist zunächst aufwendiger, ist aber evtl. viel, viel schlauer, meinen wir.
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"Soll ich mich mit einer Versicherung anlegen?"

Na, klar: wenn`s hilft!

Während Zahnärzte Zahnmedizin in der Regel wegen der Medizin und der Ethik studiert haben und so betreiben, dass alle Beteiligten davon auch leben können, sind Versicherungen reine Finanzdienstleistungsunternehmen, es geht bei ihnen allein ums Geld!

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Ja, das steht in den Werbeprospekten anders, trotzdem sind die Wenigsten eine soziale Stiftung, eine echte Ausnahme mögen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) darstellen, die anders als Aktiengesellschaften zumindest keine Gewinnabsicht haben. Aber die Mitarbeiter dort verdienen i.d.R. deutlich besser als Praxismitarbeiter!

Versicherer, die Zahnmedizin und Medizin billiger und immer simpler haben wollen, sägen an dem Ast, auf dem sie sitzen!

Ohne die Praxen, die die medizinische Arbeit machen, gibt es kein zu verkaufendes Versicherungsprodukt für die Private Krankenversicherung!

Wenn Versicherungen also den Leistungslevel der Medizin durch Bekämpfung der Einzelleistungsabrechnung, der Analogabrechnung, der abweichenden Vereinbarungen niedrig halten wollen, dann gefährden Sie nicht nur den Fortschritt der Medizin, dann machen sie ihr eigenes Produkt wertloser!

Solche Versicherer machen Zahnärzten das Leben schwer und rauben die Freude am und die Freiheit im Beruf.

Ja, mit diesen Versicherungen müssen sich Zahnärzte anlegen, das ist ihre Verantwortung für ihre Patienten und für den zahnärztlichen Beruf in Deutschland.

zahnarztrechnung.info ist aus dieser Motivation heraus entstanden. Es ist ein Projekt, das mit Schwarmverhalten arbeitet, um den Mückenschwarm, der eine penetrante Versicherung umkreist, auch stechen zu lassen.

Darum unser Aufruf: machen Sie mit!

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