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GOZ 3200 - Zystenentfernung, selbständiger Eingriff

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Operation einer Zyste durch Zystektomie, als selbständige Leistung € 64,68
Das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung mit Extraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach den Nummern 3190 bis 3200 sowie 3310 berechnet werden.
Vergütung 1988 - 2011 € 64,67
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 53a - Zy1). € 136,01

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • das OP-Mikroskop ist hierfür zuschlagsfähig.
  • auch einen Knochenaufbau, eine Membraneinbringung zzgl. der Materialien abzurechnen.
  • Nahtmaterial und Materialien zur Blutstillung sind zusätzlich abrechenbar!

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Diese Leistung wird im Standardfaktor 2,3 schlechter bezahlt als selbst in der GKV als das Mindeste angesehen wird, was eine Zahnarztpraxis zum Überleben braucht.

Um die Höhe der Sozialversicherung zu erreichen, braucht es schon Faktor 5,1.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern, die abweichende Vereinbarung von

Faktor 10,2, die Praxis sollte als Regelfaktor 5,1 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0506 - Zy - Zystenbehandlung.

  • Unser Kommentar
  • Eine Zyste ist eine Art Hautball, der in der Regel flüssigkeitsgefüllt ist. Zysten wachsen aus physikalischen Gründen (Flüssigkeitseinstrom bei semipermeabler Membran) und müssen schon deswegen entfernt werden.

    Odontogene (vom Zahn ausgehende) Zysten, nicht vom Zahn ausgehende Zysten oder Weichteilzysten mit der Ausdehnung bis zu 3 Zähnen sind hiermit gemeint.

    Die Operation ist auch dann selbständige Operation, wenn zuvor ein Zahn gleicher Position nach Positionen GOZ 3000, 3010 oder 3020 entfernt wurde.

    Ein Knochenaufbau wäre hier nach GOZ 4110 zu berechnen, wenn es sich um eine odontogene Zyste von der Größe einer Zahnbreite gehandelt hat.

    Für die selbständige Entfernung von Zysten (Zystektomie) ab einer Ausdehnung über den Bereich von 3 Zähnen trifft die GOÄ 2655 zu.

    Für die selbständige Eröffnung von Zysten (Zystostomie) ab einer Ausdehnung über den Bereich von 3 Zähnen trifft die GOÄ 2657 zu.

    Der Aufbau der großen oder nicht odontogenen Zystenhohlräume durch einen Knochenaufbau erfolgt vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ.

    Der Einsatz eines OP-Mikroskops ist hier als Zuschlag GOZ 0110 abrechenbar.

  • BZÄK
  • Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Zystenoperation im Sinne einer Zystektomie bei gleichzeitig durchgeführter Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion.

    Die Berechnung erfolgt je Zyste.

    Es muss sich um odontogene Kieferzysten handeln. Die Entfernung von Weichteilzysten erfüllt nicht den Leistungsinhalt.

    Das Auskratzen von kleinen Zysten bzw. eines zystischen Granulationsgewebes in Verbindung mit Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach der Nummer 3190 berechnet werden.

    Erstreckt sich eine Zyste über einen Bereich von mehr als drei Zähnen oder vergleichbarer Größe im zahnlosen Bereich und erfolgt zusätzlich die Entfernung eines Zahnes nach den Nummern 3040 oder 3045 oder eine Wurzelspitzenresektion, so ist für die Zystektomie die Nummer 2656 GOÄ anzusetzen.

    Zystostomien bei Zysten über einen Bereich von bis zu drei Zähnen oder vergleichbarer Größe im zahnlosen Bereich neben einer Osteotomie eines Zahnes oder einer Wurzelspitzenresektion sind analog zu berechnen, ebenso die Zystostomie ausgedehnterer Zysten neben einer Osteotomie nach der Nummer 3030.

    Erfolgt die Zystostomie an einer Zyste, deren Ausdehnung den Bereich von drei Zähnen oder vergleichbarer Größe im zahnlosen Bereich übersteigt neben einer Wurzelspitzenresektion oder einer Osteotomie nach den Nummern 3040 oder 3045, so ist hierfür die Nummer 2658 GOÄ zu berechnen.

    Das Auffüllen eines die Größe einer Zahnregion nicht übersteigenden Knochendefektes nach Zystektomie in Verbindung mit einer Wurzelspitzenresektion, ist mit der Nummer 4110 zu berechnen, da es sich um einen parodontalen Defekt handelt.

    Das Auffüllen eines Knochendefektes nach Zystektomie und Osteotomie des beteiligten Zahnes, oder eines Knochendefektes, der die Größe einer Zahnregion übersteigt, ist bei Verwendung autologen Knochens aus dem Operationsgebiet mit der Nummer 9090 und/oder bei der Einbringung von Knochenersatzmaterial analog zu berechnen. Die Nummer 4110 kann im letzteren Fall nicht berechnet werden, da kein parodontaler, sondern ein Defekt des Alveolarknochens/Kieferkörpers vorliegt.

    Die zusätzliche Entnahme von Knochen aus einem getrennten Operationsgebiet ist mit der Nummer 9140 zu berechnen.

    Beim Einsatz eines Operationsmikroskops wird ein Zuschlag nach der Nummer 0110 berechnet.

    Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Problematische Kreislaufverhältnisse
    • Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge
      Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
    • Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
    • Erhöhte Blutungsneigung
    • Besonderer Zystenumfang
    • Gefährdete Nachbarstrukturen
    • u. v. m.
  • GKV & GOZ?
  • Die Zystenentfernung ist als BEMA 56a - Zy1 Kassenleistung so lange die zugehörige Hauptleistung Kassenleistung ist.

    Zusätzliche Knochenaufbaumaßnahmen sind jedoch keine Kassenleistung und daher zusätzlich vereinbar.

Eine Zyste ist eine Art Hautball, der in der Regel flüssigkeitsgefüllt ist. Zysten wachsen aus physikalischen Gründen (Flüssigkeitseinstrom bei semipermeabler Membran) und müssen schon deswegen entfernt werden.

Odontogene (vom Zahn ausgehende) Zysten, nicht vom Zahn ausgehende Zysten oder Weichteilzysten mit der Ausdehnung bis zu 3 Zähnen sind hiermit gemeint.

Die Operation ist auch dann selbständige Operation, wenn zuvor ein Zahn gleicher Position nach Positionen GOZ 3000, 3010 oder 3020 entfernt wurde.

Ein Knochenaufbau wäre hier nach GOZ 4110 zu berechnen, wenn es sich um eine odontogene Zyste von der Größe einer Zahnbreite gehandelt hat.

Für die selbständige Entfernung von Zysten (Zystektomie) ab einer Ausdehnung über den Bereich von 3 Zähnen trifft die GOÄ 2655 zu.

Für die selbständige Eröffnung von Zysten (Zystostomie) ab einer Ausdehnung über den Bereich von 3 Zähnen trifft die GOÄ 2657 zu.

Der Aufbau der großen oder nicht odontogenen Zystenhohlräume durch einen Knochenaufbau erfolgt vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ.

Der Einsatz eines OP-Mikroskops ist hier als Zuschlag GOZ 0110 abrechenbar.

Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Zystenoperation im Sinne einer Zystektomie bei gleichzeitig durchgeführter Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion.

Die Berechnung erfolgt je Zyste.

Es muss sich um odontogene Kieferzysten handeln. Die Entfernung von Weichteilzysten erfüllt nicht den Leistungsinhalt.

Das Auskratzen von kleinen Zysten bzw. eines zystischen Granulationsgewebes in Verbindung mit Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach der Nummer 3190 berechnet werden.

Erstreckt sich eine Zyste über einen Bereich von mehr als drei Zähnen oder vergleichbarer Größe im zahnlosen Bereich und erfolgt zusätzlich die Entfernung eines Zahnes nach den Nummern 3040 oder 3045 oder eine Wurzelspitzenresektion, so ist für die Zystektomie die Nummer 2656 GOÄ anzusetzen.

Zystostomien bei Zysten über einen Bereich von bis zu drei Zähnen oder vergleichbarer Größe im zahnlosen Bereich neben einer Osteotomie eines Zahnes oder einer Wurzelspitzenresektion sind analog zu berechnen, ebenso die Zystostomie ausgedehnterer Zysten neben einer Osteotomie nach der Nummer 3030.

Erfolgt die Zystostomie an einer Zyste, deren Ausdehnung den Bereich von drei Zähnen oder vergleichbarer Größe im zahnlosen Bereich übersteigt neben einer Wurzelspitzenresektion oder einer Osteotomie nach den Nummern 3040 oder 3045, so ist hierfür die Nummer 2658 GOÄ zu berechnen.

Das Auffüllen eines die Größe einer Zahnregion nicht übersteigenden Knochendefektes nach Zystektomie in Verbindung mit einer Wurzelspitzenresektion, ist mit der Nummer 4110 zu berechnen, da es sich um einen parodontalen Defekt handelt.

Das Auffüllen eines Knochendefektes nach Zystektomie und Osteotomie des beteiligten Zahnes, oder eines Knochendefektes, der die Größe einer Zahnregion übersteigt, ist bei Verwendung autologen Knochens aus dem Operationsgebiet mit der Nummer 9090 und/oder bei der Einbringung von Knochenersatzmaterial analog zu berechnen. Die Nummer 4110 kann im letzteren Fall nicht berechnet werden, da kein parodontaler, sondern ein Defekt des Alveolarknochens/Kieferkörpers vorliegt.

Die zusätzliche Entnahme von Knochen aus einem getrennten Operationsgebiet ist mit der Nummer 9140 zu berechnen.

Beim Einsatz eines Operationsmikroskops wird ein Zuschlag nach der Nummer 0110 berechnet.

Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Problematische Kreislaufverhältnisse
  • Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge
    Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
  • Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
  • Erhöhte Blutungsneigung
  • Besonderer Zystenumfang
  • Gefährdete Nachbarstrukturen
  • u. v. m.

Die Zystenentfernung ist als BEMA 56a - Zy1 Kassenleistung so lange die zugehörige Hauptleistung Kassenleistung ist.

Zusätzliche Knochenaufbaumaßnahmen sind jedoch keine Kassenleistung und daher zusätzlich vereinbar.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Knochenaufbaumaßnahmen sind in der Zystenentfernung inbegriffen."

Inbegriffen in einer Leistung sind Schritte, die regelmäßig in gleicher Art notwendig sind und Verfahren, die in der Leistungsbeschreibung einer Position enthalten sind.

Selbst die Betäubungsleistungen sind jedoch separat berechenbar, obwohl sie sicher immer notwendig sind, weil der Verordnungsgeber das Prinzip der Einzelleistungsvergütung angewendet wissen will.

Die Knochenaufbaumaßnahmen sind in der GOZ 3190 nicht beschrieben.

Die Aufbaumaßnahmen erfordern einen gesonderten Zeitabschnitt, besonderes Material und gesondertes Instrumentarium, dies sind weitere Hinweise, dafür dass sie eine selbständige und abzurechnende Einzelleistung darstellt.

Die Leistung ist nicht nur abgerechnet, sondern auch erbracht worden, daher habe ich auch Anspruch auf eine vertragsgemäße Erstattung, so lange Sie nichts Gegenteiliges beweisen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Schmerzausschaltung nach GOZ 0080, 0090, 0100
+ OP-Zuschlag 0500 - 0530
+ Anwendung OP-Mikroskop nach GOZ 0110
+ rückwärtige (retrograde) Füllung nach GOZ 2050
+ endodontische Maßnahmen nach GOZ 2360 - 2440
+ Zahnentfernung nach GOZ 3000, 3010, 3020
+ Stillung einer Blutung nach GOZ 3050, 3060
+ plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle nach GOZ 3090
+ plastische Deckung nach GOZ 3100
+ Membraneinbringung nach GOZ 4138
+ Auffüllen eines Knochendefekts mit autologem Knochen nach GOZ 9090
+ Entnahme von Knochen aus getrenntem Operationsgebiet nach GOZ 9140
+ konsiliarisches Gespräch nach GOÄ 60
+ Eingliederung einer Verbandsplatte nach GOÄ 2700
+ Röntgendiagnostik nach GOÄ 5000 ff.
+ Auffüllen eines Knochendefekts mit Knochenersatzmaterial vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die GOZ 3200 kann nicht neben einer 3030, 3040, 3045, 3110 oder 3120 an gleicher Position abgerechnet werden
- es ist nur ein OP-Zuschlag GOZ 0500-0530, GOÄ 442 - 445 pro Sitzung möglich