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GOÄ 62 - ärztliche Operationsassistenz

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Zuziehung eines Assistenten bei operativen belegärztlichen Leistungen oder bei ambulanter Operation durch niedergelassene Ärzte, je angefangene halbe Stunde € 20,11
Wird diese Leistung nach Nummer 62 berechnet, kann der assistierende Arzt die Leistung nach Nummer 61 nicht berechnen.
  • Unser Kommentar
  • Diese Leistung kann zum Beispiel dann abgerechnet werden, wenn der Hauszahnarzt dem Chirurgen bei der Operation seines Patienten assistiert, weil diese besonders schwierig ist oder um den zukünftigen Krankheitsverlauf besser beurteilen zu können. Ein Nutzen für den Patienten muss natürlich dabei erkennbar und primäre Absicht sein.

    Operationsassistenz primär zur Ausbildung eines Kollegen ist selbstverständlich so nicht abrechenbar, dass der Kollege dabei aber etwas dazu lernt, ist nicht schädlich, auch eine Helferin, ja sogar der Operateur lernen hoffentlich ständig dazu.

    Achtung: diese Leistung wird durch den Operateur berechnet, der Assistent (ggf. ja der Hauszahnarzt) geht seltsamerweise leer aus, er darf nichts für die Assistenz berechnen! Hier wird klar: diese Gebührenposition ist gedacht für die Mehrkosten die ein angestellter ärztlicher Assistent gegenüber OP-Schwester oder Zahnmedizinischer Fachangestellter verursacht, hier wird auch keine Liquidatiosberechtigung des Assistenten verlangt!

    Wartet der Assistent einen Teil seiner Zeit vergeblich auf seinen "Einsatz", so kann er für seine Anwesenheit, die z.B. wegen zu erwartender Schwierigkeiten bei der Operation erforderlich war, ab 30 Minuten durchgehender Anwesenheit die Verweilgebühr nach GOÄ 56 berechnen, wenn er liquidationsberechtigt ist!

  • BZÄK
  • -

  • GKV & GOZ?
  • Dreht es sich überwiegend um Privatleistungen, so ist die ärztliche Operationsassistenz privat abzurechnen.

  • typische Probleme
  • Bitte lassen Sie uns wissen, wenn Ihnen hier Probleme bekannt werden.

  • Textbausteine
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    Bitte lassen Sie uns wissen, wenn Ihnen hier Probleme bekannt werden.

Diese Leistung kann zum Beispiel dann abgerechnet werden, wenn der Hauszahnarzt dem Chirurgen bei der Operation seines Patienten assistiert, weil diese besonders schwierig ist oder um den zukünftigen Krankheitsverlauf besser beurteilen zu können. Ein Nutzen für den Patienten muss natürlich dabei erkennbar und primäre Absicht sein.

Operationsassistenz primär zur Ausbildung eines Kollegen ist selbstverständlich so nicht abrechenbar, dass der Kollege dabei aber etwas dazu lernt, ist nicht schädlich, auch eine Helferin, ja sogar der Operateur lernen hoffentlich ständig dazu.

Achtung: diese Leistung wird durch den Operateur berechnet, der Assistent (ggf. ja der Hauszahnarzt) geht seltsamerweise leer aus, er darf nichts für die Assistenz berechnen! Hier wird klar: diese Gebührenposition ist gedacht für die Mehrkosten die ein angestellter ärztlicher Assistent gegenüber OP-Schwester oder Zahnmedizinischer Fachangestellter verursacht, hier wird auch keine Liquidatiosberechtigung des Assistenten verlangt!

Wartet der Assistent einen Teil seiner Zeit vergeblich auf seinen "Einsatz", so kann er für seine Anwesenheit, die z.B. wegen zu erwartender Schwierigkeiten bei der Operation erforderlich war, ab 30 Minuten durchgehender Anwesenheit die Verweilgebühr nach GOÄ 56 berechnen, wenn er liquidationsberechtigt ist!

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Dreht es sich überwiegend um Privatleistungen, so ist die ärztliche Operationsassistenz privat abzurechnen.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • dass der OPERATEUR diese Leistung abrechnet!
  • die patientenorientierte Absicht (ggf. als Begründungstext) zu dokumentieren. Früh begründet - Brief erspart.
  • die besondere Schwierigkeit einer Behandlung ggf. auch im Faktor der eigentlichen Leistung des Behandelnden durch deutliche Anhebung abzubilden.
  • die GOÄ 62 je angefangener halber Stunde zu berechnen!
  • auch für die GOÄ 62 kann z.B. bei erschwerter Einsicht des Assistenten der Faktor begründet bis 3,5 und mittels Vereinbarung darüber hinaus erhöht werden!

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ alle anderen Leistungen!

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- GOÄ 61 durch den Assistenten