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BEB Zahntechnik - revidiert

Die Bundeseinheitliche Benennungsliste für zahntechnische Leistungen ist in den letzten Jahrzehnten wiederholt überarbeitet und neu organisiert worden, zuletzt 2009.

Die Stärke des Verzeichnisses beruht in seiner Erschaffung innerhalb eines Berufsstandes: es ist die Zahntechnikerinnung, die dahinter steht. Sie hat es geschafft, die Interessen ihrer Mitglieder durchzusetzen.

Da die Innung die Liste – obwohl sie ein zu akzeptierendes Leistungsverzeichnis sein soll – nicht veröffentlicht sondern höchstens zum käuflichen Erwerb feilbietet, wächst jedoch das Risiko, dass andere Verzeichnisse entwickelt werden und zwei Berufsgruppen dadurch entkoppelt werden.

Denn auf der anderen Seite stehen die ZahnmedizinerInnen, die sich vielen Regulierungen und stagnierenden oder still stehenden Honoraren gegenüber sehen und oftmals nicht mehr Willens sind, die Preise zahntechnischer Labore auf dem „Markt“ zu vertreten, denn das zahnärztliche Honorar liegt oft unter dem zahntechnischen - PatientInnen nehmen das aber oft anders wahr.
Freilich können die ZahntechnikerInnen nichts dafür. Sie müssen ihre Preise erhöhen, um steigende Kosten auszugleichen und im Gegensatz zu den ZahnärztInnen können sie dies sehr leicht.

Als Folge dieser Entwicklungen etablieren sich immer mehr Praxislabore. Denn da die Zahnärzteschaft mit ihrer zahnärztlichen Arbeit immer schlechter über die Runden kommt, erschließt sie sich neue Einnahmequellen über Chair-side-Zahntechnik wie Keramikschleifmaschinen. Preiswerter werdende Intraoralscanner, Drucker und die Entwicklung der zugehörigen Software werden diesen Trend sicher noch weiter beschleunigen, so dass für die zahntechnischen Betriebe mehr und mehr nur die ebenfalls regulierten BEL-Leistungen übrig bleiben werden.

Warum umsteigen?

Ein großer Teil der Zahntechnikerbetriebe verwendet dem Vernehmen nach weiterhin den BEB `97, der mit 4-stelligen Gebührenziffern arbeitet.

Insbesondere für Labore und Praxislabore mit CAD/CAM-Sektion bietet der revidierte BEB `09 viele neue Positionen, die eine moderne Zahntechnik bei höherer Abrechnungssicherheit bieten.

Zudem werden heute in Zahnarztpraxen aus Unwissenheit einige Leistungen nicht berechnet, da sie sich in GOZ und GOÄ nicht finden und nicht als selbständige zahntechnische Leistungen erkannt werden.

Wer weiterhin mit alten Tabellen und Maßstäben arbeitet, trägt eventuell auch dazu bei, dass neue Verfahren sich nicht durchsetzen, gering geschätzt werden oder mit zunehmendem „Wildwuchs“ neu erstellter Ziffern für den BEB`97 den Gesetzgeber zum Handeln bewegen. Das könnte der beispiellosen Unabhängigkeit und Selbständigkeit der privaten zahntechnischen Abrechnung ein jähes Ende bereiten.

Somit gibt es eine einfache Antwort auf die Frage, warum man sich die Mühe machen sollte, das Leistungsverzeichnis zu wechseln:

Man sollte ein aktuelles Verzeichnis verwenden, damit zeitgemäße Zahntechnik weiterhin in Freiheit gelebt werden kann!

Für das hier vorgelegte Verzeichnis wurde auf verschiedene unvollständige Quellen zugegriffen, um die ursprüngliche Auflistung zahntechnischer Arbeitsschritte nebst Inhalten und zugehöriger Planzeiten zu aktualisieren und zu ergänzen.

Die Kapitelüberschriften sind Teil des Originals, die gliedernden Zwischenüberschriften von Zahnarztrechnung.info ergänzt, um mehr Überblick in die mehr als 560 originären Ziffern hineinzubringen und strukturiert neue Vorschläge zu machen, denn die Entwicklung ist weiter gegangen, neue Verfahren wollen beschrieben sein, um sie erbringen und abrechnen zu können.

Eine Null weniger

Bei der letzten Erstellung des BEB durch die Innung wurde eine 6-stellige Ziffer mit trennenden Punkten eingeführt. Macht dies durchaus Sinn, weil Leistungen erkennbar in Gruppen unterteilt werden, so erscheint es sinnfrei, dass sämtliche Ziffern auf „.0“ enden.
Da dies die Übersichtlichkeit erschwert und keinen erkennbaren Zweck erfüllt, wurde die Endung in dieser Tabelle entfernt! Wer die Originalziffern verwenden möchte, der ergänze also alle hier verwendeten Ziffern nach dem Muster:

1.01.01 → 1.01.01.0

Ein Sternchen * mehr

Neu hinzugefügte Unterkapitel und Ziffern wurden mit einem * gekennzeichnet. Da es sich beim BEB um eine „offene“ Tabelle handelt, braucht dies für die Abrechnung nicht übernommen zu werden.

BEL II und BEB`97

Das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis II (BEL II) ist das Verzeichnis für "ausreichende" zahntechnische Leistungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung - GKV.
Die Eurowerte für die BEL-Leistungen werden immer wieder neu "ausverhandelt" und sind oft mit preiswerten Materialien grenzwertig zu erbringen.

Die BEB`97 ist die heute oft noch benutzte Fassung der BEB aus 1997.
Im Gegensatz zu den (zahn-) ärztlichen Gebührenordnungen ist die BEB nicht staatlich festgelegt und kontrolliert, sondern eine vom zahntechnischen Berufsstand selbst erstellte Liste für zahntechnische Verfahren.
Die darin angegebene Planzeit ist lediglich eine Empfehlung, grundsätzlich kann jedes Labor die Preise selbst festlegen, verlässt es dabei jedoch den Rahmen des "Ortsüblichen", so kann die Berechnung als unangemessen eingestuft werden. Im Ergebnis wäre die Zahnarztrechnung ggf. nichtig. Daher halten sich die meisten brav an die Vorgaben und justieren über die Berechnungsschlüssel der BEB:

Arbeitszeit = Planzeit : 100 x Anzahl

Endpreis = Minutenkostenfaktor x (Arbeitszeit + Rüst- und Verteilzeit)

Die Rüst- und Verteilzeit, sowie den Minutenkostenfaktor legt jedes (Praxis-)Labor selbst nach seinen Gegebenheiten fest. Im Gerichtsfall muss es darüber ggf. Rechenschaft ablegen, wenn nicht einfach auf den "ortsüblichen Preis" abgestellt wird.